Schlagwort: Arbeitgeber

Beitrag gesetzliche Krankenversicherung

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei pflichtversicherten Arbeitnehmern prozentual vom Einkommen berechnet. Derzeit zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrags. Ein kleinerer Zusatzbeitrag ist nur vom Arbeitnehmer zu entrichten.

Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern oder Selbstständigen mit Anspruch auf Krankengeld dient die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage. Für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld gilt ein leicht reduzierter Beitragssatz, der ebenfalls von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben wird. Liegen durch den Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse vor, kann der Beitrag zur Krankenversicherung ggf. angepasst werden.

Betriebliche Altersvorsorge

Seit 2002 gibt es einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge (BAV). Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Teile seines Gehalts in eine vom Arbeitgeber organisierte Altersvorsorge einzuzahlen. Auf welche Weise die BAV durchgeführt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Ihm stehen fünf verschiedene Modelle zur Verfügung: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Der Staat fördert die BAV durch Riester-Zulagen oder Steuerbefreiung. Je nachdem, ob der Sparbeitrag aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen gezahlt wird, spricht man von Netto- oder Bruttoentgeltumwandlung.

Bei Verträgen ab 2005 haben die Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel zwei Möglichkeiten: Sie können ihren Vertrag aus eigener Tasche weiterführen und dafür gegebenenfalls Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
Oder sie nutzen das neue Recht auf Portabilität und nehmen ihre Ansprüche zum neuen Arbeitgeber mit. Dabei wird die bisherige Anwartschaft in einen Kapitalbetrag umgerechnet und in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Die Rente wird somit später aus einer Hand gezahlt.
Diese Regelung gilt für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Rentenansprüche aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen können nur mitgenommen werden, wenn alter und neuer Arbeitgeber zustimmen.

Beitrag zur Rentenversicherung

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird berechnet aus dem Beitragssatz, der für alle Versicherten gleich ist und dem versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Dieses Einkommen trägt aber auch nicht zur Höhe der Rente bei.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt, freiwillig Versicherte zahlen den Beitrag allein.

Arbeitnehmeranteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitnehmeranteil beziehungsweise als Arbeitgeberanteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Arbeitgeberanteil

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Dies bezeichnet man als Arbeitgeberanteil beziehungsweise als Arbeitnehmeranteil.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tragen ebenfalls beide die Hälfte des gesetzlichen Beitrags. Allerdings wird zuvor der Zusatzbeitrag für Versicherungsnehmer abgezogen. Diesen Beitrag von 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein. Den Rest teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man eine Entschädigungssumme, die ein Arbeitnehmer einmalig von seinem Arbeitgeber bekommt, weil er seinen Arbeitsplatz verliert. Eine Abfindung muss nicht gezahlt werden. Sie kann mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage verhandelt werden und auch bezüglich der Höhe besteht kein fester Anspruch. Wichtig, wenn man eine Abfindung erhält: Sie kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld mindern, bzw. verzögern.
Auch steuerlich kann eine Abfindung Konsequenzen haben. Als ein Betrag ausbezahlt, ist sie zwar bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei, ansonsten muss der Arbeitnehmer die Abfindung als Einkommen versteuern.
Bei bestimmten Voraussetzungen und einer sozial ungerechtfertigten Kündigung, die rechtlich unwirksam ist, kann eine Abfindung auch vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Ansonsten kann die Abfindung auch in einem Sozialplan oder Tarifvertrag festgelegt sein, falls es zu Betriebsänderungen kommt.

Kurzarbeit und Sozialabgaben

Steigt ein Unternehmen auf Kurzarbeit um, übernimmt die Agentur für Arbeit 50 Prozent der Sozialabgaben, die der Arbeitgeber für die betroffenen Angestellten leisten müsste. Nimmt der Arbeitnehmer in seiner ausgefallenen Arbeitszeit an einer Weiterbildung oder Qualifizierung teil, kann die Arbeitsagentur befristet bis Ende 2010 sogar die kompletten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers übernehmen. Die Weiterbildungsmaßnahmen werden ebenfalls von der Arbeitsagentur gefördert.
Laut einer Neuregelung, die ab Juli 2009 gelten soll, übernimmt die Agentur für Arbeit die kompletten Sozialabgaben für den Arbeitgeber bereits ab dem siebten Monat Kurzarbeit.

Wie viel verdiene ich in Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber erhält von der Arbeitsagentur 60 Prozent vom Gehalt der ausgefallenen Arbeitszeit (bzw. 67 Prozent, wenn der Angestellte Kinder hat). Dieses Kurzarbeitergeld zahlt der Chef seinem Angestellten mit dem Gehalt für die verbleibenden Arbeitsstunden aus. Kurzarbeitergeld kann bisher für maximal 18 Monate bezogen werden. Ab Juli 2009 beträgt die mögliche Bezugsdauer für Arbeitnehmer, die bis Ende 2009 auf Kurzarbeit umsteigen, 24 Monate.