Kategorie: Kurzarbeit

Kann ich mein Arbeitslosengeld durch andere Leistungen aufstocken?

Wer nur Anspruch auf ein geringes Arbeitslosengeld hat, weil er in der vorhergehenden Beschäftigung nur ein niedriges Gehalt bezogen hat, hat möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV – auf Arbeitslosengeld II. Der Träger für Grundsicherung der Arbeitsagentur (ARGE oder kommunaler Träger) wird prüfen, ob Sie einen zusätzlichen Anspruch auf ALG II zur Grundsicherung haben.

Ob Sie einen Anspruch auf ALG II haben, können Sie auch mit diesem Hartz IV Rechner im Voraus ermitteln. Das Ergebnis des Rechners kann allerdings nur ein Orientierungswert sein. Den genauen Anspruch ermittelt die Behörde.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge in der Arbeitslosigkeit?

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit in voller Höhe übernommen. Die Versicherung erfolgt bei der Krankenkasse, die auch bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit zuständig war.
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung übernimmt die Arbeitsagentur nur bis zur Höhe der pauschalierten Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Wer im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig tätig war, ist als Bezieher von Arbeitslosengeld ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auch hier übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge.
Die Arbeitsagentur meldet dem Rentenversicherungsträger nicht nur die Zeiten eines Leistungsbezugs, sondern auch die Zeit, in der Sie arbeitslos sind, aber keine Leistung beziehen. Denn: Auch diese Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung anerkannt werden.

Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit diesem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.

Kann das Arbeitslosengeld auch gekürzt werden?

Nein. In der Regel kann diese Leistung nicht gekürzt werden. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Es wird immer der jeweils errechnete Betrag ausgezahlt, es sei denn es wurden vorher falsche Angaben gemacht. Allerdings kann vom erhöhten zum allgemeinen Leistungssatz herabgesenkt werden, wenn Ihr Kind zum Beispiel die entsprechende Alters- oder Einkommensgrenze überschreitet und auch kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.
Anstatt zu einer Kürzung wegen fehlender Voraussetzungen kommt es zu einem kompletten Stopp der Zahlung, wenn beispielsweise die Bezugszeit abgelaufen ist oder wenn die Eigenbemühungen verweigert werden.

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Gehalt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Hat der Arbeitslose im vergangenen Jahr nicht mindestens 150 Tage (Bemessungszeitraum) sozialversicherungspflichtig gearbeitet, wird der so genannte Bemessungsrahmen auf zwei Jahre ausgedehnt. Kommen auch in diesem Zeitraum keine 150 Tage mit versicherungspflichtiger Tätigkeit zusammen, nimmt man ein fiktives Gehalt als Berechnungsgrundlage.
Ansonsten wird aus dem Verdienst des letzten Jahres ein täglicher Durchschnittswert ermittelt. Hierzu wird das Gesamtbrutto im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt. Hat also jemand das komplette vergangene Jahr gearbeitet, wird die Summe seiner zwölf Monatsgehälter durch 365 geteilt. So ergibt sich das tägliche Bemessungsentgelt.
Zur weiteren Berechnung werden vom täglichen Bruttoentgelt anteilig die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Hat der Arbeitslose mindestens ein Kind, stehen ihm 67 Prozent vom errechneten Betrag zu, ansonsten 60 Prozent. Multipliziert man diesen täglichen Anspruch auf ALG I mit 30 Tagen, ergibt sich das monatliche Arbeitslosengeld.
Wichtig: Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni werden zur Berechnung hinzugezogen.
Über unseren Arbeitslosengeld-Rechner können Sie schon im Voraus berechnen, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld möglicherweise ausfällt. Den tatsächlichen Anspruch erfahren Sie jedoch nur von der Arbeitsagentur.

Welche Unterlagen brauche ich, um mich arbeitslos zu melden?

Meldet man sich zu spät, droht eine Sperrfrist bezüglich der Leistungen. Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der Antragstellung gezahlt. Die Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld.

Damit alles möglichst reibungslos abläuft, bringen Sie am besten gleich bei Ihrem ersten Besuch in der Agentur für Arbeit die kompletten nötigen Unterlagen mit.
Hierzu gehören:
Der Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung.
Das Kündigungsschreiben.
Die Arbeitspapiere und die Lohnsteuerkarte.
Wenn Sie vorher bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben: einen Nachweis darüber.
Den Beitragsnachweis zur Arbeitslosenversicherung, z.B. über die Lohnbescheinigung.
Sobald Ihr Beschäftigungsverhältnis beendet ist: die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber.
Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu berechnen, erhalten Sie einen Antragsvordruck, der sorgfältig und vollständig ausgefüllt möglichst persönlich wieder zurückgegeben werden sollte.
Alle Unterlagen, die man bei der Arbeitslosmeldung noch nicht hat – zum Beispiel die Lohnsteuerkarte – kann man nachreichen. Die nötigen Formulare z.B. für die Arbeitsbescheinigung und den Antrag auf Arbeitslosengeld bekommt man bei der Arbeitslosmeldung.

Welche Fristen gelten beim Antrag auf Arbeitslosengeld?

Wer von einer bevorstehenden Arbeitslosigkeit erfährt oder einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag hat, ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Termin persönlich arbeitslos zu melden. Wer erst später von seiner Arbeitslosigkeit erfährt, muss innerhalb von drei Tagen eine Agentur für Arbeit aufsuchen.

Wer hat nach Kurzarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nur wer innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann mit Geldleistungen rechnen. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saisonkurzarbeitergeld) werden voll berücksichtigt.

Die Anspruchsdauer ist gestaffelt nach der Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit:
Hat man mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei längerer Versicherungspflicht gilt:
16 Monate Versicherungspflicht: acht Monate Anspruch, bei 20 Monaten hat man zehn Monate Anspruch und bei 24 Monaten Tätigkeit zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt eine verlängerte Bezugsdauer. Bei 30 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit haben sie Anspruch auf 15 Monate Geld vom Arbeitsamt. Ab 36 Monaten Tätigkeit können sie 18 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ab dem 58. Lebensjahr und 48 Monaten Beitragszahlung besteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.

Das Arbeitslosengeld entspricht bei Kinderlosen etwa 60 Prozent des bisherigen Netto-Einkommens, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 Prozent. Es wird zur Berechnung bei einer Kündigung innerhalb der Kurzarbeit nicht von dem reduzierten Gehalt ausgegangen sondern vom Gehalt vor der Kurzarbeit.

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung. Private Krankenversicherungen werden weiterbezahlt, wenn der Arbeitsuchende bereits fünf Jahre lang Mitglied ist. Andernfalls muss er in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Was tun bei Kündigung trotz Kurzarbeit?

Wer von seinem Chef eine Kündigung erhält, muss sich idealerweise drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Wenn man jedoch kurzfristiger von seiner Entlassung erfährt, muss die Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen darüber in Kenntnis gesetzt werden. So soll bereits im Vorfeld der eigentlichen Arbeitslosigkeit soviel wie möglich getan werden um für den Betroffenen einen neuen Job zu finden.