Kategorie: Kurzarbeit

Welches Einkommen wird zum ALG II nicht mit eingerechnet?

Es gibt neben dem anzurechnenden Einkommen auch Einkommensarten, die nicht bei der Berechnung des ALG II ins Gewicht fallen. Dazu gehören zum Beispiel Grundrenten und weitere Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Erziehungsgeld, Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro, Blindengeld und Pflegegeld für Pflegekinder.
Außerdem wird nicht angerechnet, was man in einem so genannten Ein-Euro-Job dazuverdient.

Wie wird das Einkommen angerechnet?

Es gibt verschiedene Arten von Einkommen, die bei der Berechnung des ALG II-Anspruchs berücksichtigt werden.
Hierzu zählen laut Agentur für Arbeit die Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit, selbstständig oder nicht selbstständig, Arbeitslosengeld oder Krankengeld als Entgeltersatzleistungen, Einnahmen aus Vermietung, Zins– und Kapitalerträge sowie Unterhaltsleistungen und Kindergeld sowie Renten und Steuererstattungen.

Von diesem Einkommen werden jedoch erst einmal die darauf anfallenden Steuern abgezogen. Hierzu gehören: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und die Kapitalertragssteuer sowie Pflichtbeiträge von sozialversicherungspflichtigen Selbstständigen und freiwillig Krankenversicherten.
Auch Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung, können vom Einkommen abgezogen werden. Weitere private Versicherungen können mit 30 Euro anteilig abgesetzt werden, bei Minderjährigen in voller Höhe. Es gibt noch weitere Regelungen zum Abzug von Versicherungsbeiträgen. Näheres erfährt man beispielsweise von einem Bearbeiter im Jobcenter oder aus der Broschüre der Arbeitsagentur zum Arbeitslosengeld II/Sozialgeld.

Weiterhin werden vom Einkommen abgerechnet: Riester-Beiträge und Werbungskosten.
Außerdem wird pauschal ein Freibetrag von 100 Euro abgezogen. Darüber hinaus sind anrechnungsfrei: Bei einem Bruttoeinkommen von 100,01 Euro bis 800 Euro: 20 Prozent. Vom Bruttoeinkommen von 800,01 Euro bis 1.200 Euro sind nochmals 10 Prozent anrechnungsfrei.
In unserem Hartz IV-Rechner werden diese Freibeträge berücksichtigt. So können Sie bereits im Voraus ermitteln, wie viel von Ihrem Einkommen ungefähr angerechnet wird, um Ihren Hartz IV-Bedarf zu ermitteln.

Wann kann ich während der Kurzarbeit ALG II beantragen?

Einen Antrag auf ALG II können Sie jederzeit stellen, wenn Sie weniger zum Leben haben, als den ALG II Regelsatz. Dann haben Sie prinzipiell einen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV. Allerdings werden die Einkommen und auch das Vermögen aller Haushaltsangehörigen zusammengerechnet, um einen Bedarf festzustellen.
ALG II können Sie nicht nur als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug beantragen, sondern auch, wenn Sie (wenig) Arbeitslosengeld beziehen oder für ein geringes Gehalt – auch während der Kurzarbeit – arbeiten.
In jedem Fall sollten Sie einen Antrag stellen, wenn Sie in einem Hartz IV-Rechner ermitteln, dass Sie einen Anspruch haben. Dieses Ergebnis ist zwar keine Garantie auf tatsächliche Zahlung der Leistung, gibt Ihnen aber einen guten Anhaltspunkt, Ihren Anspruch realistisch einzuschätzen.
Einen Hartz IV Rechner finden Sie zum Beispiel hier.

Wem steht Arbeitslosengeld II zu?

Alle erwerbsfähigen, hilfsbedürftigen Personen von 15 bis 65 Jahren haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Diese Leistung kann auch erhalten, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft, also in einem gemeinsamen Haushalt, lebt. Bei einer Bedarfsgemeinschaft werden das Einkommen und das Vermögen aller Haushaltsangehörigen mit einbezogen, um den ALG II-Bedarf zu berechnen.
Ein Anspruch auf ALG II kann ebenfalls bestehen, wenn man noch Arbeitslosenhilfe bezieht, diese aber unter dem errechneten Bedarf liegt. So kann das Arbeitslosengeld durch ALG II aufgestockt werden.
Für Arbeitslose unter 55 Jahren beträgt die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld maximal zwölf Monate. Danach haben sie möglicherweise einen Anspruch auf ALG II. Auch Geringverdiener, deren Gehalt unter dem errechneten Bedarf liegt, können Anspruch auf ALG II als Grundsicherung zum Lebensunterhalt haben. Das kann auch auf Arbeitnehmer zutreffen, die wegen einer Kurzarbeit weniger verdienen.

Was muss ich tun, wenn ich eine neue Stelle gefunden habe?

Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus eine neue Stelle annimmt, muss dies unverzüglich seiner Arbeitsagentur mitteilen. Es reicht nicht aus, wenn der neue Arbeitgeber die Krankenkasse über die Arbeitsaufnahme unterrichtet. Dies muss der Arbeitslose immer selbst melden.
Hierzu erhält er vorher von der Arbeitsagentur das Formular für die „Veränderungsmitteilung“, in dem er genau eintragen kann, wann die Arbeit beim neuen Arbeitgeber beginnt und wie viel Wochenstunden diese Tätigkeit umfasst.

Kann ich eine Weiterbildung machen und Arbeitslosengeld beziehen?

Ja. Sie bekommen von der Arbeitsagentur einen Bildungsgutschein, wenn die Teilnahme an einer Weiterbildung für Ihre berufliche Eingliederung hilfreich ist.
Eine berufliche Weiterbildung kann man sich beispielsweise über die Datenbank KURSNET der Agentur für Arbeit suchen. Ansonsten hilft der Sachbearbeiter bei der Suche nach dem richtigen Angebot.
Mit dem Bildungsgutschein wird eine Weiterbildung finanziert, wenn die Agentur für Arbeit die betreffende Maßnahme und den Träger der Weiterbildung anerkennt. Für diese Weiterbildung erhalten Sie dann auch weiterhin Ihr Arbeitslosengeld. Für jeweils zwei Tage einer geförderten Weiterbildung wird Ihnen nur ein Tag von Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld abgezogen. Die Minderung dieses Anspruchs stoppt bei 30 Tagen, sodass nach dem Ende der Weiterbildung immer noch ein Rest Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt.
Auch bei einer nicht geförderten Weiterbildung können Sie Ihr Arbeitslosengeld weiter erhalten, wenn die Arbeitsagentur der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Außerdem müssen Sie bereit sein, die Maßnahme jederzeit abzubrechen, sobald die Arbeitsagentur ein Stellenangebot für Sie hat. Viele weitere Informationen bietet das Merkblatt Nr. 6 „Förderung der beruflichen Weiterbildung“, das bei den Arbeitsagenturen und auch über deren Internetseite erhältlich ist.

Wie muss ich für das Arbeitsamt erreichbar sein?

Im Prinzip müssen Sie täglich erreichbar sein für die Arbeitsagentur. Zumindest müssen Sie an jedem Werktag und auch am Wochenende Ihren Briefkasten leeren. Sind Sie vorübergehend an einem oder mehreren Tagen nicht an Ihrer angegebenen Adresse erreichbar, müssen Sie dies der Agentur für Arbeit mitteilen, ansonsten drohen leistungsrechtliche Nachteile.
Auch längere Ortsabwesenheit ist möglich. So kann man während eines Urlaubs bis zu drei Wochen im Jahr weiter sein Arbeitslosengeld erhalten. Die Arbeitsagentur muss der Abwesenheit allerdings vorher zustimmen, das geht längstens für sechs Wochen am Stück.
Weiterhin ist man verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen auch wenn die neue Stelle nicht der Ausbildung oder der bisherigen Beschäftigung entspricht. Auch einen weiteren Anfahrtsweg und sogar einen Umzug muss man für einen Arbeitsvertrag in Kauf nehmen.
Idealerweise erhält man von seinem Vermittler der Arbeitsagentur Stellenangebote. Hier sollte man möglichst schnell Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber aufnehmen und ein Vorstellungsgespräch vereinbaren. Ob man den Vermittlungsvorschlag jedoch annimmt, liege letztendlich im Ermessen des Arbeitslosen, so die Arbeitsagentur in einer Broschüre -jedoch mit Konsequenzen: Denn wer eine angebotene Stelle ablehnt, nicht antritt oder eine Einstellung durch sein Verhalten verhindert, muss mit einer Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes rechnen. Das gilt auch, wenn man eine Weiterbildung, eine Trainingsmaßnahme oder eine Maßnahme zur Feststellung der Eignung nicht antritt oder unterbricht.

Wie sollte ich das Arbeitsamt bei der Jobsuche unterstützen?

Vom Arbeitslosen wird erwartet, dass er die Bemühungen der Arbeitsagentur bestmöglich unterstützt. Hierzu muss er die nötigen Eigenbemühungen zeigen, selbst eine Arbeit zu finden und auch für die Arbeitsagentur verfügbar sein:
Solange man Arbeitslosengeld bezieht, muss man sich aktiv bemühen, wieder eine neue Arbeitsstelle zu bekommen. Der Arbeitsvermittler soll hierbei beraten und unterstützen. Der Arbeitslose hat alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen.
Zu den Eigenbemühungen gehört auch, dass Sie schriftliche Bewerbungen schreiben und sich über Stellenangebote in Zeitungen, im Internet beispielsweise auf dem Serviceportal arbeitsagentur.de informieren. Gut ist, wenn man sich Notizen über seine Eigenbemühungen macht. Will die Arbeitsagentur einen genauen Nachweis, erhalten Sie hierzu eine schriftliche Aufforderung. Auch die Vermittlungsbemühungen von Dritten (Vermittlungsgutschein) muss man als Arbeitsloser unterstützen. Generell gilt: Wer keine Eigenbemühungen leistet, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.