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Was ist mit der Förderung, wenn ich den Mindestbeitrag nicht zahlen kann?

Wer weniger als seinen Mindesteigenbeitrag anspart, erhält anteilmäßig weniger Zulage. Wer zwischendurch nicht liquide ist, kann aussetzen. Auch wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag sogar geringer ist als die eigentlichen Zulagen, muss man zumindest den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr zu zahlen, um die Förderung weiterhin zu erhalten. Ansonsten kann man den Vertrag ruhen lassen. Eine Kündigung des Vertrages bringt in der Regel zu viele Nachteile, weil man die staatliche Förderung zurückzahlen muss und ggf. auch noch Provisionen und andere Kosten anfallen.

Wie viel muss ich einzahlen, um die volle Zulage zu bekommen?

Um die volle Riester-Zulage zu erhalten, muss man einen bestimmten Eigenanteil in den Riester-Vertrag zahlen – den Mindesteigenbeitrag. Dieser beträgt für das Jahr 2008 vier Prozent der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Allerdings werden in den Mindesteigenbeitrag die staatlichen Zulagen gleich mit eingerechnet.

Ein Beispiel:
Das Brutto-Familieneinkommen liegt bei 40.000 Euro im Jahr. Für die volle Förderung müssen im Jahr 2008 mindestens 1.600 Euro in die private Rente fließen. Dabei hilft der Staat mit der Grundzulage von insgesamt 308 Euro für beide Ehepartner.
Hinzu kommt die Kinderzulage von 185 Euro pro Kind. Zusammen sind das 678 Euro an staatlichen Zulagen. Diese werden von den 1.600 Euro Mindestsparleistung abgezogen, so dass die Familie selbst nur 922 Euro aufbringen muss. Bei einem geringeren Eigenbeitrag wird die Förderung entsprechend gekürzt. Die Zahlungen dürfen selbstverständlich auch über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen. Mehr als die festen Zulagen zahlt der Staat in diesem Fall allerdings nicht dazu.

Was ist Wohn-Riester?

Auch beim Wohn-Riester werden die Zulagen vom Staat und die Eigenbeiträge genutzt, um ein Haus zu bauen, eine Wohnung zu kaufen oder ein Wohnobjekt zu entschulden. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine selbst genutzte Immobilie. Hintergrund des Wohn-Riester-Modells ist, dass Wohneigentum als Altersvorsorge genauso gefördert werden soll wie andere Arten der privaten Altersvorsorge.

Auch bei der Eigenheimrente wird wie bei der herkömmlichen Riester-Rente die nachgelagerte Besteuerung angewandt: Die Beiträge bleiben steuerfrei, erst die Rente selbst muss man versteuern – mit seinem persönlichen Steuersatz.
Und da wird es ein bisschen kompliziert bei Wohn-Riester: Die Beiträge und Zulagen sollen inklusive angenommener Zinsen von zwei Prozent auf einem imaginären „Wohnförderkonto“ verbucht werden. Auf das Konto kann man jedoch nicht zugreifen, denn das dort erfasste Guthaben wird ja in die Immobilienförderung gesteckt und existiert im Prinzip gar nicht mehr.

Zu Beginn der „Auszahlungsphase“ also wenn die anderen – „normalen“ – Riester-Sparer ihre Rente bekommen und diese Einnahme versteuern müssen, erhält auch der Wohnriester-Sparer einen Bescheid über seine Steuerschuld, die sich auf dem imaginären Konto in den vergangenen Jahren angesammelt hat.
Dann hat der Eigenheim-Rentner die Wahl: Alles auf einmal versteuern, zur Belohnung bekommt er einen Rabatt von 30 Prozent. Oder die Besteuerung peu á peu: Hierbei kann er über einen Zeitraum bis zu 23 Jahren wie jeder, der eine regelmäßige Riester-Rente bezieht, seine Steuerschuld in Raten begleichen. Auch hier richtet sich der Steuersatz nach dem gesamten Einkommen des Rentners.
Noch ein Knackpunkt: Durch die neue Riester-Förderung ist man an ein Wohneigentum gebunden. Denn wer vor dem Ablauf von 10 Jahren wieder verkauft, muss die Fördersumme in eine neue Immobilie investieren, ansonsten muss er die staatliche Förderung zurückzahlen. Für Immobilienbesitzer, die den Steuerrabatt von 30 Prozent nutzen, gilt eine Haltefrist von 20 Jahren.