Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzte Computer

Wer zu Hause einen PC auch beruflich nutzt, muss keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zahlen, wenn bereits andere Rundfunkgeräte angemeldet sind. Das hat das Verwaltungsgericht Braunschweig jetzt entschieden.

In Koblenz verneinten die Verwaltungsrichter in einem anderen Fall sogar generell, dass gewerblich genutzte Rechner gebührenpflichtig sind. „Diese Urteile sind erste vielversprechende Entscheidungen gegen die Rundfunkgebühr auf Computer“, erklärt Thomas Wängler, Leiter des Bereichs Standortpolitik, Verkehr, Öffentlichkeitsarbeit der Industrie- und Handelskammer (IHK) Wuppertal-Solingen-Remscheid.

Auch im Bergischen Städtedreieck müssen seit der Einführung der Gebührenpflicht auf PCs im vergangenen Jahr viele Gewerbetreibende für ihre Rechner an die GEZ zahlen. Sie erhalten nun Schützenhilfe von den Gerichten.

Zwar handele es sich um Einzelfallentscheidungen, die andere Gewerbetreibende zunächst nicht von ihrer Anmelde- und Gebührenpflicht befreie, die Urteile könnten jedoch Signalwirkung bekommen. „Wenn immer mehr Unternehmer gegen ihren Gebührenbescheid klagen und gewinnen, steigt der Druck auf den Gesetzgeber, die unsinnige Regelung zu korrigieren“, so Wängler.

Im Braunschweiger Fall hatte ein Unternehmer, der sein Büro zu Hause hat, seinen beruflich genutzten PC mit dem Hinweis angemeldet, dieser sei nicht gebührenpflichtig. Er begründete dies damit, dass er als Privatmann bereits Geräte angemeldet habe und der PC somit unter die Zweitgerätebefreiung falle. Die GEZ schickte trotzdem einen Gebührenbescheid – inklusive Säumniszuschlag.

Seine dagegen gerichtete Klage hatte nun Erfolg. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist vorgesehen, dass für neuartige Rundfunkgeräte wie beispielsweise PCs im nicht ausschließlich privaten Bereich keine GEZ-Gebühren anfallen, wenn andere Rundfunkempfangsgeräte dort bereitgehalten werden. Der beklagte NDR hatte vorgebracht, die Gebührenbefreiung gelte nur dann für einen nicht ausschließlich privat genutzten PC, wenn bereits ein derartig genutztes Gerät angemeldet sei. Dieses enge Verständnis machten die Braunschweiger Richter nicht mit und sehen alle anderen angemeldeten Geräte davon erfasst.

Das Koblenzer Gericht verneinte die Gebührenpflicht gewerblich genutzter Computer sogar generell, weil diese nicht zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten würden. Gegen die Entscheidungen können die unterlegenen Rundfunkanstalten allerdings Rechtsmittel einlegen.

Beide Urteile bestätigen die Position der IHKs. Sie hatten von Anfang an Stellung gegen die PC-Gebühr bezogen. Die IHKs setzen sich stattdessen für eine neue Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein.

Pressemitteilung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid

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