Schlagwort: Antrag

Antragsbindefrist

Die Antragsbindefrist für einen Versicherungsvertrag beträgt vier Wochen. In dieser Zeit kann der Versicherer entscheiden, ob er einen Antrag auf Versicherung annimmt oder nicht. Der Antragsteller ist in dieser Zeit an den von ihm gestellten Antrag gebunden. Die Antragsbindefrist beginnt nachdem das 14-tägige Widerrufsrecht des Kunden abgelaufen ist, in dem er ohne Angabe von Gründen seinen Antrag zurückziehen kann.
Dies gilt in der Regel nur für Neuverträge. Der Antrag gilt von der Versicherung als angenommen, wenn sie dem Kunden den Versicherungsschein übersendet.

Antrag auf Versicherungsschutz

Bevor eine Versicherung tatsächlich zustande kommt, reicht der Versicherungsnehmer einen Antrag auf den gewünschten Versicherungsschutz ein. Die Versicherung hat nun vier Wochen Zeit, diesen Antrag zu prüfen. Dann muss sie den Antrag entweder annehmen oder ablehnen bzw. zu veränderten Bedingungen annehmen. Dauert die Prüfung länger als vier Wochen, kann der Versicherungsnehmer seinen Antrag zurückziehen. Erhält der Kunde eine schriftliche Bestätigung oder einen Versicherungsschein, gilt der Antrag auf Versicherungsschutz als angenommen.

Welche Leistungen bekommt meine Familie?

So wie der Antragsteller selbst, bekommen auch die Familienmitglieder, bzw. die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach Hartz IV – sofern Bedürftigkeit vorliegt. Der Antrag für eine Bedarfsgemeinschaft gilt für Kinder unter 25 Jahren und für den Partner des Antragstellers oder der Antragstellerin. Alle anderen müssen einen eigenen Antrag stellen.

Es gilt ein fester Regelsatz, zurzeit sind das 359 Euro, plus 5 Euro (Stand: 2011): 100 Prozent davon erhält ein Alleinstehender, 90 Prozent sind es jeweils für den Antragsteller und seinen Partner. Der „Zuschlag“ von 5 Euro steht allerdings nur Volljährigen zu.

Bei einem minderjährigen Partner und Kindern zwischen 14 und 25 Jahren beträgt der Regelsatz 80 Prozent, bei Kindern unter sechs Jahren sind es 60 Prozent. Und seit Juli 2009 erhalten Kinder von sechs bis 13 Jahren einen Regelsatz von 70 Prozent. Alleinerziehende haben – ja nach Zahl und Alter der Kinder – einen Anspruch auf Mehrbedarf. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, haben alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf, z.B. wegen Behinderung oder wegen Schwangerschaft.

Wird das Kindergeld für ein volljähriges Kind automatisch weiter gezahlt, wenn es eine Ausbildung absolviert?

Nein. Mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet vorerst auch die Anspruchsvoraussetzung für den Kindergeldbezug. Für ein volljähriges Kind muss das Kindergeld neu beantragt werden und hierzu die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
In diesem Kindergeldrechner ermitteln Sie wie viel Kindergeld Ihnen insgesamt zusteht

Wie stelle ich den Antrag auf Kindergeld zur Geburt eines Kindes?

Der Antrag auf Kindergeld ist immer schriftlich bei der zuständigen Familienkasse einzureichen. Als Nachweis ist vorzulegen:
Innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes gilt die Geburtsurkunde des Kindes als Nachweis.

Weiterhin kann man auch eine Haushaltsbescheinigung vorlegen, wenn das Kind im selben Haushalt lebt oder eine so genannte Lebensbescheinigung, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt.