Kalkulierbares Reisebudget, null Organisationsaufwand: Nach wie vor stehen „All-Inclusive“-Angebote bei vielen Urlaubern hoch im Kurs. Während die meisten pauschal buchen, um die schönsten Wochen im Jahr möglichst sorglos zu genieÃen, scheinen andere vor allem eines im Sinn zu haben: das Angebot voll auszuschöpfen oder gar zu überstrapazieren. Vor allem das Kampftrinken an der Cocktailbar zeugt vom Bedürfnis, einen guten Schnitt zu machen.
Diese Erfahrung machte auch eine Urlauberin, die eine All-Inclusive- Reise gebucht hatte. Sie fühlte sich durch die Partys einiger Hotelgäste, die in betrunkenem Zustand durch lautes und pöbelhaftes Verhalten auffielen, massiv beeinträchtigt und klagte auf Minderung des Reisepreises. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass es vorhersehbar gewesen sei, dass der Alkoholkonsum bei All-Inclusive- Reisen wesentlich höher liege als bei Reisen, bei denen Getränke separat bezahlt werden müssten. „Bei Reisen in südliche Länder muss ein Reisegast grundsätzlich mit Lärmbelästigung durch Freizeitveranstaltungen oder andere Gäste rechnen. Hinzu kommt, dass die Klägerin eine All-Inclusive-Reise während der Hauptreisezeit gebucht hatte. Bei einer solchen Reise muss man davon ausgehen, dass Belästigungen durch alkoholisierte Gäste auftreten können, ohne dass darin ein minderungsrelevanter Mangel zu sehen ist. Selbst gegen Hotelgäste, die nicht all inclusive gebucht haben, hätte die Klage keinen Bestand“, erklärt -Rechtsexpertin Anja-Mareen Knoop. Da hilft nur eines: Ohrenstöpsel einpacken oder eben doch individuell reisen.
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