TÜV-Plakette übermalt: Urkundenfälschung

Wer die Farbe der TÜV-Plakette durch Übermalen ändert, um den Eindruck zu erwecken, die nächste Haupt- oder Abgasuntersuchung sei noch nicht fällig, kann sich strafbar machen. Davor warnt der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts Waldbröl.

Eine Autofahrerin wurde im Mai 2005 mit einem Pkw angehalten, der schon im Vorjahr zum TÜV gemusst hätte. Die Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchung für 2004 war durch braune Prüfplaketten auf den Nummernschildern gekennzeichnet. Die Opel-Fahrerin hatte diese Plaketten aber mit rosafarbenem Nagellack übermalt.

Dadurch wollte sie den Eindruck erwecken, ihr Wagen müsste erst im Jahr 2005 zum TÜV, was üblicherweise durch rosafarbene Plaketten gekennzeichnet wird. Das plumpe Täuschungsmanöver flog auf und die einfallsreiche Dame wurde wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 750 Euro verurteilt (AG Waldbröl: Az. 4 Ds 358/05).

Die Prüfplaketten, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, stellten in Verbindung mit den amtlichen Kennzeichen eine Urkunde dar. Diese habe die Autofahrerin durch ihre Manipulation verfälscht. Durch die Änderung der Plakettenfarbe habe sie der Verkehrsüberwachung entgehen und den Anschein erwecken wollen, Haupt- und Abgasuntersuchung seien noch nicht fällig.

Die Tatsache, dass die Manipulation besonders plump ausgeführt und die Nagellackschicht bei näherem Hinsehen gut zu erkennen war, ändere nichts an der Strafbarkeit der Handlung. Sinn und Zweck der unterschiedlichen Farbgestaltung von TÜV-Plaketten sei ja gerade, dass im Interesse einer effektiven Verkehrsüberwachung ein flüchtiger Blick genügen solle, um festzustellen, ob ein Fahrzeug das Vorführungsjahr bereits erreicht oder überschritten habe, so der Richter.

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