Schlagwort: Kindergeld

Welche Nachweise muss ich erbringen um Kindergeld für ein volljähriges Kind zu erhalten?

Bei volljährigen Kindern sind alle Einkünfte und Bezüge, abzüglich der zu berücksichtigen Freibeträge, wie beispielsweise die Sozialversicherungsbeiträge und der Werbekostenpauschbetrag, nachzuweisen. Hierzu gehören auch Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Eine schulische oder berufliche Ausbildung muss durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Auch hierzu muss nachgewiesen werden, wie hoch die Einkünfte oder Bezüge wie Ausbildungshilfen sind. Ein Studium muss jedes Jahr spätestens im Oktober durch die Studienbescheinigung nachgewiesen werden. Macht das Kind eine betriebliche Ausbildung, ist dies ebenfalls nachzuweisen auch die Höhe der Ausbildungsvergütung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der abzugsfähigen Pauschalen sind nachzuweisen.
Auch das Ende einer Ausbildung ist nachzuweisen, da der Kindergeldanspruch gleichzeitig entfällt.

Ist ein über 25 Jahre altes Kind noch in Ausbildung und hat vorher einen Wehr- oder Zivildienstes geleistet, muss man dies durch eine Dienstzeitbescheinigung dokumentieren.
Volljährige Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz müssen besondere Angaben und Nachweise leisten.

Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Europäischen Freiwilligendienst oder Auslandsdienst im Rahmen des Zivildienstes müssen dies durch eine Bescheinigung des Trägers nachweisen.
Für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist eine amtliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Wird das Kindergeld für ein volljähriges Kind automatisch weiter gezahlt, wenn es eine Ausbildung absolviert?

Nein. Mit dem 18. Geburtstag des Kindes endet vorerst auch die Anspruchsvoraussetzung für den Kindergeldbezug. Für ein volljähriges Kind muss das Kindergeld neu beantragt werden und hierzu die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden.
In diesem Kindergeldrechner ermitteln Sie wie viel Kindergeld Ihnen insgesamt zusteht

Wie stelle ich den Antrag auf Kindergeld zur Geburt eines Kindes?

Der Antrag auf Kindergeld ist immer schriftlich bei der zuständigen Familienkasse einzureichen. Als Nachweis ist vorzulegen:
Innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes gilt die Geburtsurkunde des Kindes als Nachweis.

Weiterhin kann man auch eine Haushaltsbescheinigung vorlegen, wenn das Kind im selben Haushalt lebt oder eine so genannte Lebensbescheinigung, wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt.

Gibt es andere Leistungen, die mit der Zahlung des Kindergeldes zusammenhängen?

Ja. Auch der Bezug von weiteren staatlichen Leistungen steht in Zusammenhang mit dem Bezug des Kindergeldes:
Nur wer Kindergeld bezieht, erhält auch den Kinderzuschlag zur Riester-Rente. Mehr hierzu lesen Sie in unserem Helpcenter zur Riester-Rente .

Auch zur Zahlung des Kinderzuschlags wird selbstverständlich der Anspruch auf Kindergeld vorausgesetzt.

Was ist ein Zählkind?

Ein Kind, für das zwar kein Kindergeld bezogen wird, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch der weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung, das bei der Mutter lebt, die auch das Kindergeld für dieses Kind erhält. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. So kann die Familie insgesamt mehr Kindergeld erhalten, weil das Kindergeld nach Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Für das vierte Kind gibt es den höchsten Betrag.
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Gibt es andere Leistungen, die eine Auszahlung des Kindergeldes ausschließen würden?

Generell steht allen Eltern Kindergeld zu, allerdings gibt es Ausnahmen, wenn die Eltern bereits andere Leistungen beziehen: Besteht ein Anspruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Rentenversicherung, steht den Eltern kein Kindergeld zu. Werden dem Kind im Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt, kann ebenfalls kein Kindergeld beansprucht werden. Das Kind kann allerdings als Zählkind dazu beitragen, dass sich der Kindergeldanspruch für weitere Kinder erhöht.

Sind der Kinderzuschuss oder die Kinderzulage zur Rente niedriger als das Kindergeld, wird die Differenz als Teilkindergeld gezahlt. Dies gilt auch für Leistungen, die von einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gezahlt werden.

Wird das Kindergeld bei der Berechnung von Arbeitslosengeld oder ALG II angerechnet?

Das Kindergeld wird bei der Bedarfsberechnung zum ALG II als Einkommen mit berechnet. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist jedoch unabhängig vom Kindergeld, da es eine Versicherungsleistung ist, für die der Arbeitslose regelmäßig eingezahlt hat.
In diesem Hartz IV-Rechner ermitteln Sie, wie viel ALG II Ihnen voraussichtlich zusteht.

Was ist der Kinderzuschlag zum Kindergeld und wer kann ihn bekommen?

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld und soll Familien mit Kindern davor bewahren, in den ALG II-Bezug zu rutschen. Können die Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder decken, können sie den Kinderzuschlag beantragen. Allerdings müssen die Kinder im gemeinsamen Haushalt leben und dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im Haushalt lebende Kind 140 Euro. Zu beantragen ist der Kinderzuschlag wie das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse. Bezieher von ALG II haben keinen Anspruch auf den zusätzlichen Kinderzuschlag.