Schlagwort: Arbeitnehmersparzulage

Wer hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ)?

Werden vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber auf einen Bausparvertrag eingezahlt, honoriert der Staat dies mit der Arbeitnehmer-Sparzulage. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Die Einkommensgrenze beträgt bei Alleinstehenden 17.900 Euro und bei Ehegatten 35.800 Euro im Jahr. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.

Was ist die Arbeitnehmersparzulage?

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen. Werden vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag eingezahlt, fördert der Staat diese bis zu einem Maximalbetrag von 470 Euro mit 9 Prozent. Ehepaare, bei denen beide Ehegatten Arbeitnehmer sind, können bis zu 940 Euro als vermögenswirksame Leitungen in einen Bausparvertrag einzahlen.
Ledige erhalten so pro Jahr bis zu 43 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage, Ehepaare bis zu 86 Euro im Jahr.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • Alleinstehende 17.900 Euro im Jahr
  • Verheiratete 35.800 Euro im Jahr

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Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen (vL) sind eine tarifvertraglich oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber. Die vL werden direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen.
Für vL gibt es verschiedene Anlagemöglichkeiten: Banksparplan, Bausparvertrag, Tilgung eines Baukredits, Lebensversicherung oder Investmentfonds. Für den Bausparvertrag und den Fondssparplan gibt es darüber hinaus noch die Arbeitnehmersparzulage vom Staat, sofern man unter bestimmten jährlichen Einkommensgrenzen bleibt.