Schlagwort: Pfändungsschutzkonto

Ratgeber „Geschafft: Schuldenfrei! Tipps und Hilfestellungen“ erschienen

Das neue P-Konto bietet Schuldnern seit 1. Juli 2010 mehr Handlungsspiel­raum: Ein Guthaben von 985,15 Euro bleibt auf dem Pfändungsschutzkonto automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Im Klartext: Auch wenn gepfändet wird, kann bis zum Sockelfreibetrag Geld abgehoben sowie Überweisungen vorgenommen werden. Was rund ums P-Konto zu beachten ist und wie man grundsätzlich aus den roten Zahlen kommt, steht im aktuali­sierten Ratgeber Geschafft: Schuldenfrei!“ der Verbraucherzentrale.
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P-Konto: Kreditwirtschaft unterstützt Umsetzung des neuen Kontopfändungsgesetzes

Die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertretenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft unterstützen die Reform des Kontopfändungsschutzes, die heute in Kraft tritt, und begleiten die Umsetzung konstruktiv in der Hoffnung, dass das Gesetz eine Verbesserung bei Kontopfändungen für alle Beteiligten bringen wird. Gleichwohl führen die neuen Regelungen zu einer zusätzlichen Belastung der Kreditwirtschaft, denn sie nimmt nun Aufgaben wahr, die bislang von den Vollstreckungsgerichten erfüllt wurden.
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P-Konto darf kein Luxusprodukt werden

Banken und Sparkassen sollen das neue pfändungsfreie Konto (P-Konto) kostenlos oder zu moderaten Preisen anbieten. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Ab 1. Juli hat jeder Kontoinhaber das Recht, sein Girokonto von seiner Bank auf Wunsch in ein so genanntes P-Konto umwandeln zu lassen. Damit ist es jeden Monat automatisch bis zum Grundfreibetrag von 985,15 Euro vor Gläubigern geschützt. Einige Kreditinstitute verlangen hierfür jedoch horrende Gebühren. „Das P-Konto ist für Menschen in finanzieller Not ein Rettungsanker. Es darf kein Luxusprodukt werden“, so Vorstand Gerd Billen.
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P-Konto: Keine Gebühren für Pfändungsschutzkonto in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), Spalt, weist darauf hin, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) keine Gebühren verlangen dürfen. Nach der am 01. Juli 20210 in Kraft tretenden Neufassung des § 850 k Zivilprozessordnung (ZPO) haben Bankkunden einen Rechtsanspruch auf die Führung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto). Für Bankkunden hat dies den Vorteil, dass automatisch in Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrags ein Pfändungsschutz eintritt. Bankkunden müssen nicht mehr aufwändige und langwierige Pfändungsschutzanträge stellen. Auch Selbstständige können vom P-Konto profitieren, da das P-Konto unabhängig von der Art des Einkommens Pfändungsschutz bietet.
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P-Konto: Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Zum 1. Juli dieses Jahres tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Danach müssen Banken auf Verlangen des Kunden ein bereits bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Für Schuldner und Menschen in finanzieller Notlage, die von Pfändungen betroffen oder bedroht sind, soll das Gesetz mehr Schutz bieten. Was das für die Bankkunden bedeutet, erläutern ARAG Experten.
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P-Konto: Finanzausstattung bescheinigender Stellen mangelhaft

Dank P-Konto können Schuldner ab 1. Juli 2010 automatisch über ihr Guthaben bis zu einem gesetzlich definierten Grundfreibetrag verfügen. Während die Freigabe des Girokontos bislang meist gerichtlich durch­gesetzt werden musste, bietet das neue Pfändungsschutzkonto jetzt eine 985,15 Euro-Schutzzone vor dem Zugriff der Gläubiger. Die Verbraucher­zentrale NRW warnt jedoch, die mit dem Gesetz unter anderem beab­sichtigte Entlastung der Gerichte nun auf dem Rücken der Schuldner aus­zutragen:
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