P-Konto: Kreditwirtschaft unterstützt Umsetzung des neuen Kontopfändungsgesetzes

Die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertretenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft unterstützen die Reform des Kontopfändungsschutzes, die heute in Kraft tritt, und begleiten die Umsetzung konstruktiv in der Hoffnung, dass das Gesetz eine Verbesserung bei Kontopfändungen für alle Beteiligten bringen wird. Gleichwohl führen die neuen Regelungen zu einer zusätzlichen Belastung der Kreditwirtschaft, denn sie nimmt nun Aufgaben wahr, die bislang von den Vollstreckungsgerichten erfüllt wurden.

Ab dem heute kann der Inhaber eines bestehenden Girokontos beantragen, dass dieses Konto als Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, geführt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber persönlich oder von dessen gesetzlichem Vertreter beantragt werden. Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten kann strafrechtlich verfolgt werden. Eine Umwandlung kann auch dann beantragt werden, wenn auf dem Girokonto bereits Pfändungen vorliegen.

Das P-Konto gewährt einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 985,15 € je Kalendermonat. Dieser automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöhen z. B. auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen. Auch hierfür sieht das Gesetz feste Beträge vor. Der Kontoinhaber kann die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigen, seinem Kreditinstitut gegenüber durch geeignete, aktuelle Unterlagen nachweisen. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der ZKA haben für diesen Nachweis einen bundeseinheitlichen Bescheinigungsvordruck entwickelt.

In Zweifelsfällen oder zur Berechnung individueller Freigabebeträge, die die gesetzlichen Sockelbeträge überschreiten, muss sich der P-Konto-Inhaber weiterhin an das Vollstreckungsgericht wenden. Über den Grundfreibetrag oder einen eventuell erhöhten Freibetrag kann der PKonto-Inhaber auch dann verfügen, wenn das Konto mit Pfändungen belastet ist. Die Inanspruchnahme dieses Pfändungsfreibetrages setzt natürlich ein entsprechendes Guthaben voraus. Wird der Pfändungsfreibetrag in einem Monat nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen, so wird der nicht verbrauchte Teil einmal auf den Folgemonat übertragen und steht dann zusätzlich zu dem für diesen Monat gewährten Pfändungsfreibetrag zur Verfügung.

Durch die pauschalierte Gewährung der Pfändungsfreibeträge soll den betroffenen Personen die Teilnahme am Zahlungsverkehr auch in der Pfändungssituation erleichtert werden. Eine faktische Blockade des Girokontos durch eine Kontopfändung soll vermieden werden. Durch das neue Gesetz können Kreditinstitute den jeweiligen Kontoinhabern Verfügungen über Kontoguthaben im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsfreibeträge ohne weiteres erlauben. Dadurch soll es dem Kontoinhaber trotz bestehender Kontopfändung ermöglicht werden, regelmäßige Verpflichtungen wie zum Beispiel Miete, Stromrechnungen oder Versicherungen weiterhin zu erfüllen.

Für die Inanspruchnahme des normalen oder erhöhten Pfändungsfreibetrages auf einem P-Konto ist weder ein Beschluss des Vollstreckungsgerichtes noch ein Nachweis über die Herkunft der Gutschrift erforderlich. Bisher waren nur bestimmte Gutschriften wie etwa Arbeitseinkommen einem Pfändungsschutz zugänglich. Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten somit auch für die Einkünfte von Selbständigen.

Die Regelungen zum P-Konto gelten zunächst alternativ neben dem bisherigen Pfändungsschutzrecht. Das bisherige Pfändungsschutzrecht entfällt jedoch zum 1. Januar 2012. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhaber also nur noch den Pfändungsschutz über das P-Konto beanspruchen.

Pressemitteilung des Deutscher Sparkassen- und Giroverbandes e.V.

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