P-Konto darf kein Luxusprodukt werden

Banken und Sparkassen sollen das neue pfändungsfreie Konto (P-Konto) kostenlos oder zu moderaten Preisen anbieten. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Ab 1. Juli hat jeder Kontoinhaber das Recht, sein Girokonto von seiner Bank auf Wunsch in ein so genanntes P-Konto umwandeln zu lassen. Damit ist es jeden Monat automatisch bis zum Grundfreibetrag von 985,15 Euro vor Gläubigern geschützt. Einige Kreditinstitute verlangen hierfür jedoch horrende Gebühren. „Das P-Konto ist für Menschen in finanzieller Not ein Rettungsanker. Es darf kein Luxusprodukt werden“, so Vorstand Gerd Billen.

Während ein Teil der Banken das pfändungsfreie Konto zum Tarif eines herkömmlichen Girokontos oder sogar kostenlos anbieten wollen, verlangen insbesondere kleine Sparkassen satte Preisaufschläge. Der vzbv hat bereits eine Sparkasse abgemahnt. Diese hatte ihren Kunden gedroht, ihre Konten zu kündigen, wenn sie sich nicht mit einer vier Mal höheren Kontoführungsgebühr einverstanden erklärten. Dies widerspricht aus Sicht des vzbv der Intention des Gesetzgebers. So hatte der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung zum P-Konto am 22. April 2009 gefordert, der Preis für ein P-Konto dürfe „das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.“

Erfolg für den Verbraucherschutz

Die gesetzliche Neuregelung ist aus Sicht des vzbv ein Erfolg für den Verbraucherschutz. Bislang wurde das Konto nach einer Pfändung automatisch gesperrt. Nur wenn der Kontoinhaber das Vollstreckungsgericht einschaltete, konnte er zumindest einen Teil seines Guthabens vor dem Zugriff des Gläubigers retten. Nun müssen Banken ein Girokonto innerhalb von vier Tagen für ihre Kunden in ein P-Konto umwandeln. Der Inhaber kann dann mindestens über das Existenzminimum frei verfügen. Dabei ist es egal, ob das Guthaben aus Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünften, Sozialleistungen oder sonstigen Einkünften stammt. Müssen Verbraucher beispielsweise Unterhaltspflichten erfüllen oder erhalten sie bestimmte Sozialleistungen, ist es außerdem möglich, einen höheren Betrag als das Existenzminimum pfändungsfrei gestellt zu bekommen. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger oder Schuldnerberatungsstellen können eine Bescheinigung ausstellen, die die Betroffenen ihrer Bank vorlegen müssen. Im Notfall kann der Verbraucher das Gericht anrufen.

Girokonto für jedermann

Allerdings: Wer bislang kein Konto besitzt, hat auch nach dem 1. Juli kein Recht auf ein P-Konto. Der Rechtsanspruch betrifft nur die Umwandung und ist deshalb auf Inhaber von Girokonten beschränkt. „Das ist eine Lücke, die der Gesetzgeber schnellstmöglich schließen muss“, fordert Billen. Der vzbv fordert das Recht auf ein Konto mit Basisfunktionen zu fairen Gebühren.

Pressemitteilung der vzbv

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