P-Konto: Keine Gebühren für Pfändungsschutzkonto in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), Spalt, weist darauf hin, dass Banken für das Führen eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto) keine Gebühren verlangen dürfen. Nach der am 01. Juli 20210 in Kraft tretenden Neufassung des § 850 k Zivilprozessordnung (ZPO) haben Bankkunden einen Rechtsanspruch auf die Führung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto). Für Bankkunden hat dies den Vorteil, dass automatisch in Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrags ein Pfändungsschutz eintritt. Bankkunden müssen nicht mehr aufwändige und langwierige Pfändungsschutzanträge stellen. Auch Selbstständige können vom P-Konto profitieren, da das P-Konto unabhängig von der Art des Einkommens Pfändungsschutz bietet.

Die Erhebung einer Gebühr in allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Einrichtung eines P-Kontos ist nach Auffassung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. rechtswidrig. Teilweise haben Banken ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse bereits abgeändert und verlangen für die monatliche Kontoführung eines P-Kontos eine Gebühr in Höhe von € 30,–.

„Das ist unzulässig“, meint der Vorsitzende der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., Jörg Schädtler. „Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein P-Konto zu führen und dürfen hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine gesonderten Gebühren verlangen“. Betroffenen Bankkunden wird empfohlen, etwaige abgebuchte Gebühren zurück zu verlangen.

Pressemitteilung der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

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