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Deutsche Bank erhöht Beteiligung an Hua Xia Bank

Die Deutsche Bank (XETRA: DBKGn.DE/NYSE: DB) gab heute bekannt, dass sie eine verbindliche Vereinbarung über die Zeichnung neu emittierter Aktien der Hua Xia Bank zu einem Gesamtpreis von bis zu 5.749 Mio. RMB (rund 636 Mio. EUR) unterzeichnet hat. Die Zeichnung ist Teil einer Privatplatzierung von Aktien, die an die drei größten Aktionäre der Hua Xia Bank gerichtet ist. Die Emission hat einen Gesamtwert von bis zu 20,8 Mrd. RMB (rund 2,3 Mrd.
EUR). Vorbehaltlich aufsichtsrechtlicher Genehmigungen wird sich die Beteiligung der Deutschen Bank an der Hua Xia Bank durch die Transaktion von 17,12% auf 19,99% des ausgegebenen Kapitals erhöhen. Dies ist der höchste Anteil, der gemäß den in China geltenden Vorschriften auf einen einzelnen ausländischen Investor entfallen darf.

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Beitragsverrechnung

Risikoversicherungen sind verpflichtet, die Versicherten an ihren erwirtschafteten Überschüssen zu beteiligen. Überschüsse ergeben sich beispielsweise aus Anlagen der Beiträge und aus der Kalkulation der Versicherung. Wenn es bei einer Risikolebensversicherung beispielsweise in einem Jahr weniger Todesfälle gibt als berechnet, werden Überschüsse erwirtschaftet.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Versicherten an den Überschüssen zu beteiligen. Am günstigsten für den Kunden ist die Beitragsverrechnung. So werden die nicht garantierten Überschüsse gleich von den Beiträgen abgezogen. Erwirtschaftet die Versicherung jedoch im kommenden Jahr geringere Überschüsse, kann es zu einer Beitragsteigerung kommen. Hierzu wird jedoch ein maximal zu zahlender Beitrag vereinbart. Mehr als diesen muss der Kunde nicht zahlen, auch wenn die Überschüsse komplett ausfallen.
Eine andere Art, die Überschussbeteiligung an den Kunden weiterzugeben, ist die Verrechnung mit der Versicherungssumme. So werden die nicht garantierten Überschüssen beispielsweise in der Lebensversicherung auf die Todesfallsumme aufgeschlagen. Erreicht die Versicherung allerdings weniger Überschüsse, fällt auch die Versicherungssumme geringer aus, es bleibt eine vorher vereinbarte Mindest-Versicherungssumme.

Auslandsaufenthalt und gesetzliche Krankenversicherung

Auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Jedoch nicht weltweit. Gesetzlich Krankenversicherte sind in allen EU-Staaten versichert. In Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt der Versicherungsschutz ebenso. Dieses Abkommen unterzeichneten Bosnien-Herzegowina, Island, Kroatien, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien, Norwegen, Polen, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowenien, Türkei, Tunesien und Ungarn.

Seit 2006 sind die bisherigen Auslandskrankenscheine für Europäische Länder durch die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, kurz: EHIC) ersetzt worden. Die EHIC befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Versichertenkarte. Für die übrigen Staaten mit Sozialversicherungsabkommen gibt es von der Krankenkasse entsprechende Vordrucke.

Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet jedoch nur die in Deutschland üblichen Kosten, in verschiedenen Ländern muss mit einer Selbstbeteiligung gerechnet werden. Die Kosten für einen Krankentransport nach Deutschland übernimmt die gesetzliche Krankenkasse in keinem Fall.

Es besteht  in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Versicherungsschutz für Reisen in die USA, Kanada, Australien und alle anderen oben nicht genannten Länder.