Monatsarchiv: April 2008

Was ist Sozialgeld und wer bekommt diese Leistung?

Wer als Hilfebedürftiger nicht erwerbsfähig ist und mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt Sozialgeld, sofern er keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung hat.

Nichts erwerbsfähig ist jeder, der am Tag weniger als drei Stunden einer Arbeit unter zumutbaren Bedingungen nachgehen kann, zum Beispiel wegen Krankheit oder Behinderung. Auch Kinder unter 15 Jahren gelten als erwerbsunfähig.

Das Sozialgeld besteht ebenfalls aus der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und einer Leistung für Unterkunft und Heizung. Die Regelsätze sind die gleichen wie beim Arbeitslosengeld II, auch der Mehrbedarf entspricht in etwa dem beim ALG II.
Ein Unterschied ist beispielsweise, dass es beim Sozialgeld keinen Zuschuss nach Arbeitslosengeldbezug gibt, der einem ALG II-Empfänger jedoch zusteht.

Welche besonderen Bedingungen gelten für unter 25-Jährige?

Prinzipiell gelten hilfebedürftige Erwerbsfähige unter 25 als Teil der Bedarfsgemeinschaft. Das Kindergeld wird als Einkommen angerechnet, wer bei seinen Eltern lebt, erhält 80 Prozent der Regelleistung.
Für Arbeitslosengeld II-Empfänger unter 25 Jahren gelten jedoch besonders harte Bedingungen bezüglich der Sanktionen. Bei Pflichtverletzungen (außer Meldeversäumnissen) wird Hilfebedürftigen unter 25 Jahren für die Zeit von drei Monaten die Leistung komplett gestrichen. Nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen, allerdings werden diese dann direkt an den Vermieter gezahlt. Kommt es zu einer wiederholten Pflichtverletzung, werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung für drei Monate nicht mehr übernommen.

Wer als unter 25-jähriger Hilfebedürftiger aus der elterlichen Wohnung ausziehen will, muss dies vorher mit dem Träger absprechen und eine Zusicherung erhalten, dass die Kosten für Wohnung und Heizung übernommen werden. Die Zusicherung brauchen Sie, bevor ein neuer Mietvertrag unterschrieben wird, ansonsten werden die Kosten nicht übernommen.

Welche Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten habe ich?

Zur Bearbeitung Ihres Antrags auf ALG II müssen Sie alle erforderlichen Angaben machen und auch zustimmen, dass Dritte über Sie Auskunft geben dürfen. Auch die nötigen Nachweise wie Urkunden, Verträge oder andere Dokumente müssen Sie dem Amt vorlegen.
Weiterhin ist jeder ALG II-Empfänger verpflichtet, alle Änderungen bezüglich der finanziellen oder der Familien- und Wohnverhältnisse dem Amt unverzüglich mitzuteilen. Auch wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen, andere Leistungen wie Mutterschaftsgeld oder Renten beantragen oder beziehen.

Der Antragsteller muss auch Veränderungen bezüglich der restlichen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft weitergeben. Aber auch die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft unterliegen dieser Meldepflicht.

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Welche Grundpflichten habe ich?

Erste Pflicht des ALG II Empfängers ist es, sich aktiv zu bemühen, eine Arbeit zu finden und hierzu auch an allen Maßnahmen, die der Träger ihm anbietet, teilzunehmen. Weiterhin muss der Hilfebedürftige täglich in seiner Wohnung durch die Post erreichbar sein, ansonsten muss er das Amt rechtzeitig informieren, wenn man sich an einer anderen Adresse aufhält.

Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, muss mit Leistungskürzungen bis hin zur kompletten Streichung bei wiederholtem Versäumnis rechnen. Das gilt insbesondere, wenn man Abmachungen nicht einhält, die in der Eingliederungsvereinbarung getroffen wurden, und zumutbare Arbeitsgelegenheiten nicht wahrnimmt, die der Träger anbietet.

Welche Meldepflichten habe ich?

Während man Leistungen nach Hartz IV bezieht, ist man verpflichtet, sich regelmäßig bei seinem Träger zu melden. Hierzu erhält man einen Termin, den man einhalten muss. Ist man zu diesem Termin erkrankt, gilt der erste Tag, an dem man wieder arbeitsfähig ist, als nächster Termin. Wenn es der Träger anordnet, muss man als ALG II-Empfänger auch Termine bei einem Arzt oder Psychologen wahrnehmen.

Um mögliche Sanktionen zu vermeiden, sollte man sich sofort bei seinem Sachbearbeiter melden, wenn man einen Termin nicht wahrnehmen kann und dies auch begründen können.

Können die Leistungen auch gekürzt oder gestrichen werden?

Ja. Man kann seinen kompletten Anspruch verlieren, wenn man die entsprechenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Allerdings ist dies erst bei der zweiten wiederholten Pflichtverletzung der Fall, wenn der Bezieher von ALG II mindesten 25 Jahre alt ist.

Wenn der Antragsteller zum Beispiel seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder einen anderen festen Termin nicht wahrnimmt, kommt es bei der ersten Pflichtverletzung zu einer Kürzung von zehn Prozent. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden 60 Prozent des Regelsatzes gestrichen, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird die Zahlung komplett eingestellt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit der ersten Pflichtverletzung weniger als ein Jahr vergangen ist. Die Sanktionen gelten jeweils für den Zeitraum von drei Monaten.

Härter fallen die Sanktionen aus, wenn man als Arbeitslosengeld II-Empfänger noch unter 25 Jahre alt ist. Bei Pflichtverletzungen (außer Meldeversäumnissen) erhalten Hilfebedürftige unter 25 Jahren für die Zeit von drei Monaten überhaupt keine Leistungen mehr. Nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden gezahlt. Kommt es zu einer wiederholten Pflichtverletzung, werden auch diese Kosten für drei Monate gestrichen.

Allerdings: Wenn man einen triftigen Grund für sein Versäumnis angeben kann, hat die Pflichtverletzung keine Konsequenzen für den Antragsteller. Das kann beispielsweise zutreffen, wenn man eine eigentlich zumutbare Arbeit ablehnt. Ein wichtiger Grund wäre, wenn hier die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren gefährdet wäre oder die Pflege eines Angehörigen bei Aufnahme der Arbeit nicht mehr geleistet werden könnte.

Natürlich wird die Leistung auch nicht mehr gezahlt, wenn keine Bedürftigkeit mehr vorliegt.

Wann habe ich keinen Anspruch mehr?

Einen Anspruch können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren: Zum einen endet der Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV, wenn der Betroffene nicht mehr zum geförderten Personenkreis gehört, also zu den erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen von 15 bis 64 Jahren.

Außerdem kann man seinen Anspruch verlieren, wenn man die entsprechenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Allerdings ist dies erst bei der zweiten wiederholten Pflichtverletzung der Fall.

Vorher wird die Leistung bei Versäumnissen zumindest teilweise gekürzt: Wenn man zum Beispiel seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder einen anderen festen Termin nicht wahrnimmt, kommt es bei der ersten Pflichtverletzung zu einer Kürzung von zehn Prozent. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung werden 60 Prozent des Regelsatzes gestrichen, bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird die Zahlung komplett eingestellt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn seit der ersten Pflichtverletzung weniger als ein Jahr vergangen ist. Die Sanktionen gelten jeweils für den Zeitraum von drei Monaten.

Härter fallen die Sanktionen aus, wenn man als Arbeitslosengeld II-Empfänger noch unter 25 Jahre alt ist. Bei Pflichtverletzungen (außer Meldeversäumnissen) erhalten Hilfebedürftige unter 25 Jahren für die Zeit von drei Monaten überhaupt keine Leistungen mehr. Nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen. Kommt es zu einer wiederholten Pflichtverletzung, werden auch diese Kosten für drei Monate nicht mehr übernommen.

Wie stelle ich den Antrag?

Den Antrag auf ALG II sollte man möglichst schnell nach Eintritt des Bedarfs – beispielsweise Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld – stellen. Gezahlt wird erst ab Antragstellung, d.h. für alle Werktage, die vor dem Antrag liegen, gibt es keine Leistung.
Um jedoch einem Verlust vorzubeugen, kann man den Antrag auch erst formlos schriftlich, persönlich oder telefonisch stellen. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind dann nachzureichen. Die Stelle, in der Sie ihren Antrag abgeben können, finden Sie über die Seite der Agentur für Arbeit. Dort finden Sie auch den Antrag unter der Rubrik
„Formulare für Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosengeld II“

Der Antrag gilt automatisch auch für Ihren Partner und weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter 25 Jahren. Alle im Haushalt lebenden Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben (außer der Partner), müssen einen eigenen Antrag stellen.