Monatsarchiv: März 2008

Wird zur Berechnung des Arbeitslosengeldes mein Vermögen oder das Gehalt meines Partners hinzugezogen?

Nein. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die man sich durch Zahlung der Beiträge erwirbt. Deswegen besteht auch ein Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Vermögen.
Allerdings wird in der Regel ein Hinzuverdienst nur bis zu einer Grenze von 165 Euro monatlich zugelassen. Die Tätigkeit darf nicht mehr als 15 Wochenstunden beanspruchen.

Kann ich in Urlaub fahren, während ich Arbeitslosengeld beziehe?

Auch längere Ortsabwesenheit ist möglich. So kann man während eines Urlaubs bis zu drei Wochen im Jahr weiter sein Arbeitslosengeld erhalten. Die Arbeitsagentur muss der Abwesenheit allerdings vorher zustimmen. Sie kann einer Abwesenheit von insgesamt sechs Wochen am Stück zustimmen.

Für den Antrag auf Urlaub oder Ortsabwesenheit gibt es einen Vordruck, den man möglichst innerhalb einer Woche vor der Reise bei der Agentur für Arbeit abgeben sollte. Langfristig könne die Zustimmung nicht erteilt werden, da die Arbeitsagentur die Aussichten einer Vermittlung in der Zeit der geplanten Abwesenheit nur kurzfristig absehen könne, heißt es in der Begründung.

Wer zu einer Kur verreisen muss, erhält in der Regel Lohnersatzleistungen vom Kranken- oder Rentenversicherungsträger. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit. Wenn der Träger der medizinischen Maßnahme nicht zahlt, kann das Arbeitslosengeld für die Zeit von drei Wochen gezahlt werden.

Wie muss ich erreichbar sein für die Arbeitsagentur?

Sie müssen prinzipiell täglich erreichbar sein für die Agentur für Arbeit. Zumindest müssen Sie an jedem Werktag und auch am Wochenende Ihren Briefkasten leeren. Ein Nachsendeantrag bei der Post gilt wegen der zeitlichen Verzögerung nicht als tägliche Erreichbarkeit.
Wenn Sie umziehen, sollten Sie dies der Arbeitsagentur bis spätestens eine Woche vor dem Umzug mitteilen. Hierzu dient das Formblatt „Veränderungsmitteilung“, das Sie von Ihrem Vermittler erhalten.
Sind Sie vorübergehend an einem oder mehreren Tagen nicht an Ihrer angegebenen Adresse erreichbar, müssen Sie dies der Agentur für Arbeit mitteilen, ansonsten drohen leistungsrechtliche Nachteile.
Auch längere Ortsabwesenheit ist möglich. So kann man während eines Urlaubs bis zu drei Wochen im Jahr weiter sein Arbeitslosengeld erhalten. Die Arbeitsagentur muss der Abwesenheit allerdings vorher zustimmen, eine Abwesenheit von maximal sechs Wochen am Stück ist möglich.

Was muss ich bei Krankheit tun?

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bekommt der Arbeitslose für die Zeit von sechs Wochen sein Arbeitslosengeld weiter gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Krankheit während des Leistungsbezugs eintritt. Sowohl die Krankschreibung durch den Arzt als auch die Genesung muss man unverzüglich seiner Arbeitsagentur mitteilen.

Auch wenn ein Kind erkrankt, das betreut werden muss, kann die Leistung weiter gezahlt werden, bei der Dauer wird je nach Einzelfall entschieden.
Für die Zeit der Krankheit, die über die Dauer von sechs Wochen hinausgeht, bekommt man Krankengeld von seiner Krankenkasse gezahlt. Nach dem Bezug von Krankengeld muss man sich dann wieder bei der Agentur für Arbeit melden.

Kann ich auch im Ausland Arbeitslosengeld beziehen?

Wer europaweit mobil ist, kann seine Arbeitslosengeld-Ansprüche für drei Monate lang ins Ausland (EU, EWR oder die Schweiz) transferieren lassen und vor Ort einen neuen Arbeitgeber suchen. Voraussetzung ist aber, dass schon in Deutschland ALG I bezogen wurde.
Das Arbeitslosengeld wird dann von einer ausländischen Arbeitsagentur gezahlt. Den Auslandsaufenthalt muss man natürlich vorher anmelden, hierzu gibt es eine Bescheinigung, die die Arbeitsagentur ausstellt.

BGH-Entscheidung: Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen des Grundstückskäufers dulden

Der Käufer eines Grundstücks darf Mietwohnungen bereits modernisieren, bevor er selbst als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der ursprüngliche Vermieter den Käufer hierzu ermächtigt hat und die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Verpflichtung des Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden (§ 554 Abs. 2 und 3 BGB), gegeben sind.
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VRK wieder auf Wachstumskurs

Nach abgeschlossener Konsolidierungsphase sind die Versicherer im Raum der Kirchen (VRK) wieder auf Wach-stumskurs. Mit der Übernahme von Prozessen und Produkten der HUK-COBURG Versicherungsgruppe haben die kirchlichen Versicherer ihre Wettbewerbsfähigkeit wiedergewonnen und wollen nunmehr ihre Position im kirchlichen Markt wieder stärken und ausbauen.
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MedKompetent: Initiative für Ärzte

Allianz und Dresdner Bank erweitern konzern- und branchenübergreifend unter dem Namen MedKompetent ihr Angebot für Ärzte. Von der Krankenversicherung über die Berufshaftpflicht bis hin zu Konto, Krediten und Vermögensverwaltung: MedKompetent bietet Medizinern ab sofort sämtliche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen aus einer Hand.
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