Monatsarchiv: März 2008

Was kann ich selbst tun, um wieder eine Arbeit zu finden?

Auf jeden Fall sollte man nicht darauf warten, dass einem der Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit irgendwann einen neuen Job in den Schoß legt. Eigeninitiative ist gefragt. Hierzu gehört, dass man sich selber nach einer Möglichkeit umsieht. Hierzu dient beispielsweise das Internet oder der Stellenmarkt der Zeitung. Auf der online-Jobbörse der Arbeitsagentur erhalten Sie teilweise die gleichen freien Stellen, die Ihnen auch Ihr Sachbearbeiter melden kann. Mehr zur Jobsuche im Netz lesen Sie auch unter dem Stichpunkt: „Jobsuche: Karriere per Klick“.

Aber ein großer Teil der freien Stellen wird heutzutage nicht mehr in den Medien veröffentlicht. Deswegen empfiehlt es sich, Augen und Ohren offen zu halten und auch mal Freunde, Bekannte oder Nachbarn zu fragen, ob sie von einer frei werdenden Stelle wissen. Über ein gut gepflegtes privates Netzwerk kann man seine Aussichten steigern.

Sehr wichtig ist es heutzutage, Initiativbewerbungen zu schreiben. Also potentielle Arbeitgeber beobachten und Kontakt aufnehmen. Wenn Interesse besteht, eine Bewerbung schicken. Und danach: Nachhaken, denn sonst verläuft die ganze Arbeit im Sande.

Viele weitere Hinweise erhalten Sie unter dem Punkt „Beim Bewerben aus der Masse hervorstechen“ in unserer Übersicht.

Wie hilft man mir, einen neuen Job zu bekommen?

Die Arbeitsagentur soll die Bemühungen des Arbeitssuchenden unterstützen. Dazu gehört natürlich auch die Vermittlung von freien Stellen. Auch die berufliche Weiterbildung, die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit können finanziell gefördert werden. Lesen Sie hierzu auch unsere Informationen zum Gründungszuschuss der Arbeitsagentur! Wichtig ist es, diese Hilfen zu beantragen, bevor man z.B. eine gering bezahlte Stelle antritt oder sich selbstständig macht.

Weiterhin kann die Arbeitsagentur Bewerbungskosten erstatten. Auch Reisekosten können übernommen werden, sofern man diese vorher beantragt.

Kann die Arbeitsagentur Sie innerhalb einer bestimmten Zeit nicht selbst vermitteln, haben Sie Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Hiermit können Sie sich über eine Vermittlungsagentur helfen lassen, eine neue Stelle zu finden.

Viele weitere Informationen zu den möglichen Hilfen, eine Arbeitsstelle zu finden, enthält das Merkblatt 3 der Arbeitsagentur: „Vermittlungsdienste und Leistungen“, das Sie sich auf der Internetseite der Arbeitsagentur finden.

Werden meine Sozialversicherungsbeiträge weiter gezahlt?

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit in voller Höhe übernommen. Die Versicherung erfolgt bei der Krankenkasse, die auch bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit zuständig war.
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung übernimmt die Arbeitsagentur nur bis zur Höhe der pauschalierten Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Wer im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig tätig war, ist als Bezieher von Arbeitslosengeld ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Auch hier übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge.

Die Arbeitsagentur meldet dem Rentenversicherungsträger nicht nur die Zeiten eines Leistungsbezugs, sondern auch die Zeit, in der Sie arbeitslos sind, aber keine Leistung beziehen. Denn: Auch diese Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung anerkannt werden.

Kann das Arbeitslosengeld auch gekürzt werden?

Nein. In der Regel kann diese Leistung nicht gekürzt werden. Es wird immer der jeweils errechnete Betrag ausgezahlt, es sei denn es wurden vorher falsche Angaben gemacht. Allerdings kann vom erhöhten zum allgemeinen Leistungssatz herabgesenkt werden, wenn Ihr Kind zum Beispiel die entsprechende Alters- oder Einkommensgrenze überschreitet und auch kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht.
Anstatt zu einer Kürzung wegen fehlender Voraussetzungen kommt es zu einem kompletten Stopp der Zahlung, wenn beispielsweise die Bezugszeit abgelaufen ist oder wenn die Eigenbemühungen verweigert werden.

Inwiefern werden Nebeneinkommen angerechnet?

Auch als Arbeitsloser kann man einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen. Wenn man gewisse Grenzen einhält, erhält man das Arbeitslosengeld ungekürzt weiter.
Allerdings wird in der Regel ein Hinzuverdienst nur bis zu einer Höhe von 165 Euro monatlich zugelassen. Die Tätigkeit darf nicht mehr als 15 Wochenstunden beanspruchen.
Überschreitet man diese Grenzen, besteht keine Arbeitslosigkeit mehr und demzufolge auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Kann ich mein ALG I durch andere Leistungen aufstocken?

Wer nur Anspruch auf ein geringes Arbeitslosengeld hat, weil er in der vorhergehenden Beschäftigung nur ein niedriges Gehalt bezogen hat, hat möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV – auf Arbeitslosengeld II. Der Träger für Grundsicherung der Arbeitsagentur (ARGE oder kommunaler Träger) wird prüfen, ob Sie einen zusätzlichen Anspruch auf ALG II zur Grundsicherung haben.

Ob Sie einen Anspruch auf ALG II haben, können Sie auch mit diesem Hartz IV Rechner im Voraus ermitteln. Das Ergebnis des Rechners kann allerdings nur ein Orientierungswert sein. Den genauen Anspruch ermittelt die Behörde.

Wie lange habe ich Anspruch auf ALG I?

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für eine feste Frist, solange man arbeitslos ist.

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs richtet sich nach der Zeit, in der der Arbeitslose in einem versicherungspflichtigen Verhältnis tätig war, bevor er arbeitslos wurde. Diese Zeit wird innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren, aber höchstens bis zu einem früheren Arbeitslosengeldbezug, gemessen.

Hat man mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weiterhin gilt:
16 Monate Versicherungspflicht: acht Monate Anspruch,
20 Monate Versicherungspflicht: zehn Monate Anspruch,
24 Monate Versicherungspflicht: zwölf Monate Anspruch.

Für Arbeitslose nach Vollendung des 50. Lebensjahres gilt eine verlängerte Bezugsdauer. Bei 30 Monaten versicherungspflichtiger Tätigkeit haben sie Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld. Arbeitslosen, die 55 bis 57 Jahre alt sind, wird das Arbeitslosengeld 18 Monate lang gezahlt, wenn sie mindestens 36 Monate Beschäftigungszeiten nachweisen können. Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr bekommen die Leistung 24 Monate, sofern sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit von 48 Monaten nachweisen können.
Nach dem Ende des Anspruchs ist der Bezug von Arbeitslosengeld II möglich, auch bekannt als Hartz IV.

Was sind der allgemeine und der erhöhte Leistungssatz?

Das Arbeitslosengeld entspricht bei Kinderlosen etwa 60 Prozent des bisherigen Netto-Einkommens, das bezeichnet man auch als den allgemeinen Leistungssatz. Bei Arbeitslosen mit berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens.

Die Höhe Ihres voraussichtlichen Arbeitslosengeldes können Sie mit einem Arbeitslosengeld-Rechner berechnen.

Wie bekomme ich das Arbeitslosengeld ausbezahlt?

Idealerweise lassen Sie sich das Arbeitslosengeld auf ein Girokonto auszahlen, das auf Ihren Namen läuft. So ist die Zahlung für Sie kostenlos.

Haben Sie kein eigenes Konto oder keines bei einem inländischen Geldinstitut, bleibt noch die Möglichkeit der Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Diese kann man innerhalb eines Monats bei einem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen.

Andernfalls kann man sich den Betrag auch bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank auszahlen lassen. Hierbei entstehen jedoch Gebühren, bei einer Barauszahlung werden zusätzliche Auszahlungsgebühren fällig, die nach der Höhe des Betrages gestaffelt sind.

Generell wird das Arbeitslosengeld regelmäßig nachträglich für den Vormonat gezahlt.

Wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin

Wenn Sie den schriftlichen Bescheid der Arbeitsagentur erhalten haben und mit der Entscheidung über die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch dagegen einlegen.
Dies ist innerhalb es Monats nach Erhalt des Bescheides möglich. Einen entsprechenden Hinweis findet man auch auf dem Bescheid. Der Widerspruch muss entweder schriftlich bei der Arbeitsagentur eingereicht werden oder einem Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Auf jeden Fall sollte man sich eine Kopie machen, bevor man den Widerspruch (per Einschreiben) abschickt, bzw. den Bearbeiter um eine Kopie der Niederschrift bitten. Durch den Widerspruch wird die Entscheidung der Arbeitsagentur noch einmal überarbeitet.

Erhält man einen abschlägigen Bescheid zu seinem Widerspruch, bleibt noch die Möglichkeit, Klage zu erheben. Wie und bei welchem Gericht man dies tun kann, ist der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen, die zum Widerspruchsbescheid gehört.