Monatsarchiv: März 2008

Ab wann beginnt der Schutz?

Im Versicherungsschein wird der Zeitpunkt genannt, an dem der Versicherungsschutz beginnt. Wartezeiten gibt es in der privaten Haftpflichtversicherung nicht. In der Regel ist aber der Eingang des Erstbeitrages Voraussetzung. Dazu heißt es in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft: „Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Betrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.“

Bis zu welcher Summe muss eine Privatperson haften?

Als Privatperson haftet man für jeden selbst verursachten Schaden in unbegrenzter Höhe mit seinem gesamten Vermögen. Deshalb sollte man beim Abschluss seiner Haftpflichtversicherung auf eine hohe bzw. unbegrenzte Versicherungssumme achten. Denn schon ein kleines Missgeschick kann einen Schaden in Millionenhöhe nach sich ziehen für den man sein Leben gerade stehen muss.

Wer benötigt eine private Haftpflichtversicherung?

Jeder benötigt eine private Haftpflichtversicherung. Denn: Jeder haftet für Schäden, die er selbst verursacht. Diese Haftung bleibt bestehen, bis der gesamte Schaden beglichen ist. Ohne Absicherung kann dies schnell zum finanziellen Ruin führen.

Jedoch gibt es in der privaten Haftpflichtversicherung einige Ausnahmen, die gesondert versichert werden müssen, zum Beispiel ist man als Halter von zahmen Haustieren (Hamster etc) über die Privathaftpflichtversicherung abgesichert, aber ausgeschlossen sind Hunde, Rinder oder Pferde. Hier müsste eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Welche Arten der Haftpflichtversicherung gibt es?

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt nur Leistung für Schäden, die im Alltag üblicherweise auftreten können. Daneben existieren aber noch eine Reihe anderer Haftpflichtversicherung: Kfz-Haftpflicht, die Tierhalterhaftpflicht, die Berufshaftpflicht, die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, die Gewässerschadenhaftpflicht, die Bauherrenhaftpflicht, die Sportboothaftpflicht, die Jagdhaftpflicht sowie weitere spezielle Haftpflichtversicherungen.

Was bedeutet Haftpflicht?

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§823).

Fügt also jemand einem anderen Schaden zu, so haftet er mit seinem gesamten privaten Vermögen – und zwar so lange, bis der finanzielle Schaden vollständig beglichen ist. Im schlimmsten Fall kann so etwas Millionen kosten und den Verursacher finanziell ruinieren.

Damit ein kleines Missgeschick nicht zur finanziellen Katastrophe wird, sollte jeder Haushalt eine Haftpflichtversicherung besitzen.

Welche Zahlungen außer dem ALG stehen mir zu?

Eltern erhalten auch beim Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin das komplette Kindergeld. Wer nur wenig Arbeitslosengeld bekommt, hat die Möglichkeit, dieses mit dem Arbeitslosengeld II aufzustocken. Lesen Sie hierzu die entsprechende Frage im zweiten Teil unseres Helpcenters: „Die Leistung“.

Ebenso können Arbeitslose einen Antrag auf Wohngeld stellen, wenn Sie die Kosten für die Wohnung aus eigenen Mitteln nicht tragen können. Je nach Höhe der Miete und des vorliegenden Einkommens können Mieter einen Mietzuschuss oder Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung einen Lastenzuschuss erhalten.

Welche Maßnahmen kann ich weiterhin in Anspruch nehmen?

Abgesehen von der beruflichen Weiterbildung gibt es noch weitere Maßnahmen, die Ihre Arbeitsagentur finanzieren kann. Hierzu gehören beispielsweise Maßnahmen zur Eignungsfeststellung, in denen Kenntnisse und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen ermittelt werden. Ebenso wird hier aufgrund der Arbeitsmarktlage festgestellt, für welche Tätigkeit der Arbeitssuchende besonders geeignet ist.

Darüber hinaus gibt es noch die so genannten Trainingsmaßnahmen, die mit Bewerbungstraining und Beratung die Arbeitsplatzsuche unterstützen oder auch die Möglichkeiten des Arbeitsuchenden, eine Weiterbildung erfolgreich abzuschließen, erhöhen.

Zu diesen Maßnahmen zahlt die Arbeitsagentur in der Regel: die Kosten für den Kurs, eine Fahrtkostenpauschale sowie eine Pauschale von maximal 130 Euro für die nötige Kinderbetreuung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch das so genannte Insolvenzgeld beantragen. Dies ist möglich, wenn der ehemalige Arbeitgeber die Gehaltszahlungen eingestellt hat. Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld werden miteinander verrechnet. Innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Antrag auf Insolvenzgeld gestellt werden. Auch hierzu gibt es ein Merkblatt der Arbeitsagentur.

Wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchten, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Gründerzuschuss. Mehr hierzu lesen Sie unter den Fragen zur Selbstständigkeit und zum Gründerzuschuss in unserem Helpcenter.

Wenn ich eine Weiterbildung mache: Erhalte ich dann noch ALG?

Ja. Sie bekommen von der Arbeitsagentur einen Bildungsgutschein, wenn die Teilnahme an einer Weiterbildung für Ihre berufliche Eingliederung hilfreich ist.

Eine berufliche Weiterbildung kann man sich beispielsweise über die Datenbank KURSNET der Agentur für Arbeit suchen. Ansonsten hilft der Sachbearbeiter bei der Suche nach dem richtigen Angebot.
Mit dem Bildungsgutschein wird eine Weiterbildung finanziert, wenn die Agentur für Arbeit die betreffende Maßnahme und den Träger der Weiterbildung anerkennt. Für diese Weiterbildung erhalten Sie dann auch weiterhin Ihr Arbeitslosengeld. Für jeweils zwei Tage einer geförderten Weiterbildung wird Ihnen nur ein Tag von Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld abgezogen. Die Minderung dieses Anspruchs stoppt bei 30 Tagen, sodass nach dem Ende der Weiterbildung immer noch ein Rest Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt.

Auch bei einer nicht geförderten Weiterbildung können Sie Ihr Arbeitslosengeld weiter erhalten, wenn die Arbeitsagentur der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Außerdem müssen Sie bereit sein, die Maßnahme jederzeit abzubrechen, sobald die Arbeitsagentur ein Stellenangebot für Sie hat. Viele weitere Informationen bietet das Merkblatt Nr. 6 „Förderung der beruflichen Weiterbildung“, das bei den Arbeitsagenturen und auch über deren Internetseite erhältlich ist.

Was muss ich tun, wenn ich eine neue Stelle gefunden habe?

Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus eine neue Stelle annimmt, muss dies unverzüglich seiner Arbeitsagentur mitteilen. Es reicht nicht aus, wenn der neuer Arbeitgeber die Krankenkasse über die Arbeitsaufnahme unterrichtet. Dies muss der Arbeitslose immer selbst melden.
Hierzu erhält er vorher von der Arbeitsagentur das Formular für die „Veränderungsmitteilung“, in dem er genau eintragen kann, wann die Arbeit bei welchem Arbeitgeber beginnt und wie viel Wochenstunden diese Tätigkeit umfasst.

Wie kann oder muss ich das Amt bei der Vermittlung unterstützen?

Vom Arbeitslosen wird erwartet, dass er die Bemühungen der Arbeitsagentur bestmöglich unterstützt. Hierzu muss er die nötigen Eigenbemühungen zeigen, selbst eine Arbeit zu finden und auch für die Arbeitsagentur verfügbar sein:
Solange man Arbeitslosengeld bezieht, muss man sich aktiv bemühen, wieder eine neue Arbeitsstelle zu bekommen. Der Arbeitsvermittler soll hierbei beraten und unterstützen. Der Arbeitslose hat alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen.

Zu den Eigenbemühungen gehört auch, dass Sie schriftliche Bewerbungen schreiben und sich über Stellenangebote in Zeitungen, im Internet beispielsweise auf dem Serviceportal arbeitsagentur.de informieren. Gut ist, wenn man sich Notizen über seine Eigenbemühungen macht. Will die Arbeitsagentur einen genauen Nachweis, erhalten Sie hierzu eine schriftliche Aufforderung. Auch die Vermittlungsbemühungen von Dritten (Vermittlungsgutschein) muss man als Arbeitsloser unterstützen. Generell gilt: Wer keine Eigenbemühungen leistet, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ebenso müssen Sie prinzipiell täglich erreichbar sein für die Arbeitsagentur. Zumindest müssen Sie an jedem Werktag und auch am Wochenende Ihren Briefkasten leeren. Sind Sie vorübergehend an einem oder mehreren Tagen nicht an Ihrer angegebenen Adresse erreichbar, müssen Sie dies der Agentur für Arbeit mitteilen, ansonsten drohen leistungsrechtliche Nachteile.
Auch längere Ortsabwesenheit ist möglich. So kann man während eines Urlaubs bis zu drei Wochen im Jahr weiter sein Arbeitslosengeld erhalten. Die Arbeitsagentur muss der Abwesenheit allerdings vorher zustimmen, das geht längstens für sechs Wochen am Stück.

Weiterhin ist man verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen auch wenn die neue Stelle nicht der Ausbildung oder der bisherigen Beschäftigung entspricht. Auch einen weiteren Anfahrtsweg und sogar einen Umzug muss man für einen Arbeitsvertrag in Kauf nehmen.

Idealerweise erhält man von seinem Vermittler der Arbeitsagentur Stellenangebote. Hier sollte man möglichst schnell Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber aufnehmen und ein Vorstellungsgespräch vereinbaren. Ob man den Vermittlungsvorschlag jedoch annimmt, liege letztendlich im Ermessen des Arbeitslosen, so die Arbeitsagentur in einer Broschüre -jedoch mit Konsequenzen: Denn wer eine angebotene Stelle ablehnt, nicht antritt oder eine Einstellung durch sein Verhalten verhindert, muss mit einer Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes rechnen. Das gilt auch, wenn man eine Weiterbildung, eine Trainingsmaßnahme oder eine Maßnahme zur Feststellung der Eignung nicht antritt oder unterbricht.