LSG: Behörde darf Darlehensraten für Mietkaution nicht von Sozialhilfe abziehen

Wird einem Sozialhilfeempfänger ein Darlehen für Umzugskosten und Mietkaution gewährt, so können die Behörden die Tilgungsraten nicht von der laufenden Sozialhilfe abziehen.

„Mietkaution und Umzugskosten sind keine Regelleistungen, die gegen die Sozialhilfe aufgerechnet werden dürfen“, sagt Markus Zachmann von der Quelle Bausparkasse und macht auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) aufmerksam.

Der Fall: Ein 45jähriger erwerbsunfähiger Mann erhielt laufende Leistungen der Grundsicherung. Auf eigenen Wunsch zog er in eine andere Wohnung und erhielt dafür vom Landkreis antragsgemäß Darlehen zur Zahlung von Mietkaution und Umzugskosten.

Da nach Auffassung des Landkreises die Kosten des zuvor genutzten Wohnraums angemessen und ein Umzug insofern nicht wirklich notwendig waren, wurde die Hilfe lediglich als Darlehen bewilligt.

Zur Rückzahlung der Darlehen wurden dem Leistungsempfänger rund 40 Euro monatlich von der Sozialhilfe abgezogen.

Die Richter vom LSG entschieden jedoch, dass es sich bei dem Darlehen um Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gehandelt habe.

Die Raten dürften deshalb nicht einfach von der Sozialhilfe abgezogen werden. Eine Aufrechnung sei hier nicht zulässig, da die monatlichen Sozialhilfeleistungen die Pfändungsfreigrenze von 930 Euro nicht überstiegen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.01.2008, Az. L 9 SO 121/07 ER).

Pressemitteilung der Quelle Bausparkasse

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