Monatsarchiv: Juli 2013

Deutsches Institut für Service-Qualität: Rechtsschutz-Leistungen der AUXILIA sind top

ältere News 26.07.2013 Deutsches Institut für Service-Qualität:
Rechtsschutz-Leistungen der AUXILIA sind top Zum wiederholten Male untersuchte das Deutsche Institut für Service-Qualität (DISQ) das Angebot der Rechtsschutzversicherungen.
Dabei wurden beim Leistungsumfang zum Teil erhebliche Unterschiede festgestellt.

Die AUXILIA Rechtsschutz konnte wieder einmal mit ihrem Angebot überzeugen und bietet lt. DISQ „sehr gute Leistungen“. Sie belegte bei der Analyse im Bereich „Versicherungsbedingungen und Versicherungsumfang“ den 1. Platz und erfüllte dabei als einziger Anbieter die geforderten Kriterien mit 100%.
Unter den getesteten Gesellschaften bietet nur die AUXILIA eine unbegrenzte Versicherungssumme weltweit. Sie verzichtet im Verkehrsrechtsschutz auf die sonst übliche Wartezeit nach Vertragsschluss.

Wie bereits in den bisherigen Tests und Analysen im Bereich der Rechtsschutzversicherungen bestätigt dies erneut die Leistungsfähigkeit der AUXILIA Rechtsschutz.

In der Studie wurden die Kombinationsprodukte für den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz von insgesamt 15 Versicherern betrachtet.

Das Deutsche Institut für Service-Qualität verfolgt seit seiner Gründung im Juni 2006 das Ziel, die Servicequalität in Deutschland zu verbessern.
Es führt unabhängige Servicestudien für Verbraucher durch, die von diversen Fach- und Publikumsmedien beauftragt beziehungsweise veröffentlicht werden. Unternehmen können Studien nicht in Auftrag geben.

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Pressemitteilung AUXILIA (26.07.2013)

Pressecenter

Abofallen geschickt umgehen

Verbraucher sollten stutzig werden, wenn für die kostenfreie Nutzung einer Website direkt zu Beginn eine Registrierung notwendig ist. Viele Betrüger fordern in den meisten Fällen nicht nur den vollen Namen und eine E-Mail-Adresse, sondern auch eine persönliche Anschrift. Oftmals sammeln sie diese unter einem Vorwand wie etwa für die Zusendung umfassender Produktinformationen, damit Internetnutzer im Vorfeld keinen Verdacht schöpfen. Auf diese Weise erhalten die Betreiber alle wichtigen Informationen, die sie für den Versand ihrer Rechnung benötigen. „Auch wenn oft lästig, sollte das ungeliebte Kleingedruckte beim Besuch einer entsprechenden Internetsite direkt als Erstes geprüft werden, um Missverständnisse zu vermeiden“, so Anja-Mareen Decker. Hier ist Sorgfalt geboten, da viele Betrüger in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihre Kostenforderungen geschickt verstecken. Indem sie beispielsweise Worte statt Ziffern verwenden, übersehen Laien in vielen Fällen die Preisangaben.

Aber es gibt noch zahlreiche weitere Merkmale, die auf betrügerische Websites schließen lassen: Ist lediglich die Angabe eines Postfachs oder einer Auslandsadresse zu finden, sollten Verbraucher die Seriosität anzweifeln. Denn in Deutschland sind auf jeder Website zwingend Angaben zum Betreiber der Website (Geschäftsführung, Name, Rechtsform) sowie eine gültige Postanschrift zu nennen. „Am sichersten ist es, bei ersten Bedenken die Website direkt zu verlassen“, rät Decker.

Keine Panik, wenn die Kostenfalle zuschnappt
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Button-Lösung am 1. August 2012 sind Internetnutzer rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Demnach muss ein deutlich sichtbarer Button mit einer Aussage wie etwa „zahlungspflichtige Bestellung“ den Verbraucher auf einen Kaufabschluss aufmerksam machen. Wer bereits vor dem 1. August 2012 in eine Abofalle getappt ist, muss aber nicht in Panik verfallen. In diesem Fall ist der Betreiber in der Nachweispflicht, dass einer Zahlung für seinen Dienst zugestimmt wurde.

Tipp: Generell gilt bei allen Internetverträgen eine Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen. Sind unberechtigte Zahlungsaufforderungen im Briefkasten gelandet, sollte man sich nicht verunsichern lassen und nicht zahlen, wenn wissentlich kein Vertrag eingegangen wurde. Man kann dem Schriftverkehr – ob per Post oder E-Mail – gelassen entgegensehen und braucht nicht zu reagieren. Erst beim Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides muss diesem unverzüglich gegenüber dem Gericht widersprochen werden. Hier empfiehlt es sich, juristische Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

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Pressemitteilung Advocard (03.04.2013 17:47)

Pressecenter

Mit dem Vorgesetzten sprechen

Vom Hochwasser direkt Betroffene haben zwar keinen Anspruch auf Sonderurlaub, dürfen aber gemäß Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein paar Tage frei nehmen, um ihre Angelegenheiten entsprechend zu regeln. Angestellte müssen dabei nicht befürchten, dass dies auf ihren Jahresurlaub angerechnet oder das Gehalt gekürzt wird. „Wichtig ist aber, dass sich der Arbeitnehmer dazu mit seinem Vorgesetzten abstimmt. Denn wie viele Tage er pausieren darf, ist Ermessenssache und in erster Linie abhängig vom Ausmaß der Schäden im eigenen Heim“, erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD-Rechtsabteilung.

Der Lohn wird bezahlt, auch wenn nicht gearbeitet werden kann

Ist die eigene Firma vom Hochwasser betroffen und der Betrieb muss vorübergehend eingestellt werden, so haben die Mitarbeiter dennoch Anspruch auf ihren Lohn. Decker: „In dem Fall liegt eine Betriebsstörung durch eine Naturkatastrophe vor. Der Lohn muss im Regelfall vom Arbeitgeber weiterhin gezahlt werden, selbst wenn die Arbeitnehmer nicht arbeiten.“

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Pressemitteilung Advocard (11.06.2013 15:38)

Anwalts Liebling bietet Rechtssicherheit in allen Lebenslagen

Erste Rechtsschutzpolice grundsätzlich ohne Risikoausschlu¨sse TÜV Saarland und Versicherungsforen Leipzig zeichnen das Neuprodukt mit Gesamtnote „sehr gut“ aus

Das neue 360°-Rechtsschutz-Paket bietet höchste Rechtssicherheit in allen Lebenslagen: Es umfasst die Bereiche Privat-, Beruf-, Verkehr- und Wohnungs-/Hausrechtsschutz sowie die vorsorgliche Beratung und die kostenlose telefonische Rechtsberatung. Mitversichert sind Lebenspartner, Kinder und leibliche Eltern des Versicherungsnehmers bzw. Lebenspartners sowie deren Fahrzeuge und inländische Wohnsitze inklusive Garagen und Abstellplätzen. Die Versicherungssumme ist in Europa unbegrenzt. Mit der vorsorglichen anwaltlichen Beratung erhält der Kunde auch Rechtsschutz, wenn noch gar kein Rechtsschutzfall vorliegt. Und das ohne „Wenn und Aber“ bis 1.000 Euro im Jahr. „So kann beispielsweise auch vorsorglich ein neuer Arbeitsvertrag gepru¨ft werden. Allein ein Beratungsbedu¨rfnis seitens des Kunden ist ausreichend und es gibt grundsätzlich keinerlei Risikoausschlu¨sse“, erklärt Vertriebsvorstand Christian Vogl die Besonderheit des neuen Produktes. Auch wenn der Anwalt u¨ber die reine Beratung hinaus – beispielsweise mit einem Schreiben an die Gegenseite – tätig wird, zahlt ADVOCARD bis zu 1.000 Euro pro Versicherungsjahr.

Daru¨ber hinaus kann der Versicherte eine kostenlose telefonische Rechtsberatung ohne Anrechnung einer Selbstbeteiligung, ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt und ohne Wartezeit in Anspruch nehmen. Dies gilt fu¨r alle Rechtsschutzfälle und auch fu¨r die nicht versicherbaren Rechtsfragen. Als zusätzliche Leistung wird zum Rechtsschutz die Mediation angeboten – ohne Verpflichtung fu¨r den Kunden, diese in Anspruch zu nehmen. Weitere Serviceangebote sind die Auslands-Notruf-Hotline fu¨r Verkehrsrechtsschutz. Und bei Bedarf kommt der mobile Anwalt sogar nach Hause.

Note „sehr gut“ von TÜV Saarland und Versicherungsforen Leipzig
Auch die unabhängigen Experten vom TÜV Saarland und den Versicherungsforen Leipzig bescheinigen dem „ADVOCARD-360°-Rechtsschutz“ im Versicherungs-Rating die Gesamtnote „sehr gut“. Die Bewertung erfolgt nach neutralen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten und bezieht auch die Ergebnisse einer repräsentativen Kundenbefragung mit ein. Untersucht wurden neben dem Kernprodukt „ADVOCARD-360°-Rechtsschutz“ auch erweiterte Leistungs-, Service- und Unternehmenselemente sowie das Verhältnis von Leistung und Höhe der Versicherungsprämie. „Die sehr gute Einstufung im unabhängigen Versicherungs-Rating bestätigt die Leistungsfähigkeit unseres neuen Produktes“, freut sich Vorstand Vogl u¨ber das Abschneiden.

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Pressemitteilung Advocard (01.07.2013 15:27)

Pressecenter

„Der Ausbau der Beitragseinnahmen um 2,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und die deutliche Gewinnsteigerung in einem als gesättigt geltenden Markt sind ein herausragendes Geschäftsergebnis“, erklärt Peter Stahl, Sprecher des Vorstands der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG. Beim versicherungstechnischen Ergebnis erzielt die Generali Deutschland-Tochter eine leichte Gewinnsteigerung vor Steuern auf 12,8 Millionen Euro (2011: 12,7 Millionen Euro). Der Jahresüberschuss nach Steuern beträgt einschließlich der nichtversicherungstechnischen Erträge 20 Millionen Euro. Die Combined Ratio bleibt konstant bei 94 Prozent und liegt damit weiterhin unter dem erwarteten Marktschnitt.

ADVOCARD kündigt Produktinnovation an
Auch das laufende Geschäftsjahr will die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG überaus positiv abschließen. „Wir gehen davon aus, dass wir unsere Erfolgsstory auch 2013 fortsetzen können. Das ist unser erklärtes Ziel“, so Peter Stahl. Neben der fortlaufenden Optimierung der Kundenbetreuung im Schadenfall und der täglichen Unterstützung des Vertriebs soll dazu vor allem auch die Einführung eines neuen Rechtsschutzprodukts im Laufe des Jahres beitragen. Christian Vogl, Vorstand Vertrieb und Marketing: „Unser neues Produkt besitzt deutliche Alleinstellungsmerkmale und ist dank vieler Leistungserweiterungen bisher einzigartig am Rechtsschutzmarkt. Wir erwarten von der Einführung zusätzlich positive Impulse für das Neugeschäft und damit für unseren Unternehmenserfolg in diesem Jahr.“

Konsequente Serviceorientierung ist ein starker Treiber
„Die äußerst positive Geschäftsentwicklung ist für uns der klare Beweis, dass auf der Seite der Verbraucher eine unverändert hohe Nachfrage nach serviceorientierten Versicherern besteht. Unsere Strategie, unseren Kunden erlebbaren Rechtsschutz zu bieten, der weit über die reine Kostenübernahme im Schadenfall hinausgeht, wird ganz deutlich bestätigt“, sagt ADVOCARD-Vorstand Peter Stahl. Bei der Vielzahl der jährlichen Gespräche durch das Kundencenter ist herausragender Service der entscheidende Faktor. Die Begleitung der Kunden im Schadenfall wurde daher im Herbst 2012 entsprechend neu ausgerichtet – je nach Anliegen bietet ADVOCARD eine aktive Begleitung: Diese reicht von einem einfachen Tipp am Telefon, über die telefonische Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder die Vermittlung einer Mediation bis zu einem persönlichen Gespräch beim Anwalt vor Ort.

Neben der konsequenten Serviceorientierung ist insbesondere die herausragende Leistung der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) sowie der Vertriebspartner der Generali Deutschland Gruppe ein wesentlicher Erfolgsfaktor. „Ohne die einzigartige, langjährige Partnerschaft mit der DVAG wäre dieses Ergebnis nicht möglich“, erklärt Christian Vogl.

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Pressemitteilung Advocard (19.06.2013 10:38)

BGV spendet 2.500 Euro an Miteinander Leben e. V.

BGV spendet 2.500 Euro an Miteinander Leben e. V.

Karlsruhe. Der Versicherungskonzern BGV / Badische Versicherungen spendet 2.500 Euro an den Verein Miteinander Leben in Pforzheim. Heinz Ohnmacht, Vorstandsvorsitzender des badischen Versicherungsunternehmens mit Hauptsitz in Karlsruhe, überreichte den symbolischen Scheck heute an Katja Kreeb, Geschäftsführerin der gemeinnützigen Einrichtung.

„Unsere Weihnachtsaktion ‚Spende statt Geschenke’ hat bereits Tradition. Wir verzichten dabei auf Geschenke an unsere Verwaltungsräte und mit uns verbundene Unternehmen“, so Ohnmacht. „Die Arbeit von Miteinander Leben e. V. leistet einen wichtigen Beitrag für eine intakte Gesellschaft ohne Benachteiligung. Das möchten wir mit der diesjährigen Spende fördern.“

Katja Kreeb bedankte sich stellvertretend für alle Mitarbeiter und auch im Namen der vielen jungen Menschen und Erwachsenen, die hier Unterstützung und Begleitung erfahren. „Die großzügige Spende des BGV ermöglicht es uns, Projekte durchzuführen, die nicht durch die Regelunterstützung abgedeckt sind. So werden wir einen großen Teil des Betrages für Anti-Mobbing-Trainings an Pforzheimer Schulen verwenden. Hier ist der Bedarf in den letzten Jahren stark gestiegen.“

Spende statt Geschenke
Seit sechs Jahren spendet der BGV um die Weihnachtszeit oder zu Beginn eines Jahres, im Rahmen von „Spende statt Geschenke“ immer den gleichen Betrag an eine soziale Einrichtung in seinem Versicherungsgebiet. Dabei achtet das Versicherungsunternehmen aus Karlsruhe auch auf aktuelle Probleme. So wurde die Spende 2008 kurzfristig an die in Finanznot geratene Ortsgruppe des DRK Villingen-Schwenningen übergeben.

Pressemitteilung BGV Versicherung (24.01.2013)

Woru¨ber sich Deutsche im Urlaub am häufigsten ärgern!

Die Top 10-Reisemängel der Deutschen:*
Laut forsa wird im Urlaub vor allem Folgendes bemängelt:

Schmutziges Badezimmer (31 Prozent insgesamt; 37 Prozent weiblich, 26 Prozent männlich) Nicht genug Auswahl beim Fru¨hstu¨ck bzw. bei den Mahlzeiten im Hotel (29 Prozent) Schmuddelige Bettwäsche (24 Prozent; 28 Prozent weiblich, 20 Prozent männlich) Unfreundliches Hotel-Personal (21 Prozent) Kein schöner Blick aus dem Fenster (20 Prozent) Bau- und Straßenlärm (19 Prozent; 22 Prozent männlich, 15 Prozent weiblich) Lärmbelästigung durch andere Gäste (19 Prozent) Überfu¨llte Erholungsbereiche, z.B. am Pool oder Strand (14 Prozent; 17 Prozent männlich, 12 Prozent weiblich) Verspätung bei gebuchter Anreise mit Bus, Bahn oder Flugzeug (13 Prozent) Ungeziefer im Zimmer (10 Prozent)

* Mehrfachnennungen waren möglich

Ärger muss nicht sein – richtiges Vorgehen bei Reisemängeln

Tipp 1: Mängel richtig anzeigen

Ist beispielsweise das Hotelzimmer nicht sauber oder treten andere Mängel auf, sollten Urlauber ihren Reiseleiter vor Ort unverzu¨glich u¨ber die Probleme informieren. Sollte dieser am Urlaubsort oder per Telefon nicht erreichbar sein, ist der Reiseveranstalter in Deutschland zuständig. „Lassen Sie sich am besten schriftlich bestätigen, dass er von den Problemen in Kenntnis gesetzt wurde“, rät Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD Rechtsabteilung. „Dazu empfehlen wir Betroffenen, die Mängel immer durch entsprechende Fotos zu dokumentieren. Am besten sollte man auch die Namen und Adressen von Mitreisenden notieren, die später die vorgefundenen Zustände bezeugen können“, ergänzt die Rechtsexpertin.

Tipp 2: Abhilfe einfordern

„Haben Sie die Mängel ordnungsgemäß angezeigt, kann Ihr Reiseveranstalter diese entweder beseitigen oder ein Ersatzangebot unterbreiten“, sagt Decker. „Das muss man aber nur annehmen, wenn es den urspru¨nglich gebuchten Leistungen entspricht oder diese sogar u¨bertrifft.“ Urlauber mu¨ssen aber eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen. Das bedeutet: Je ku¨rzer die Reise ist, desto ku¨rzer darf auch die Frist sein. Lässt der Reiseveranstalter diese verstreichen, können Betroffene vor Ort selbst Abhilfe schaffen und zum Beispiel ein unzumutbar verschmutztes Hotelzimmer reinigen oder in ein anderes Hotel ziehen. Wenn diese Selbsthilfe gerechtfertigt war, kann man anschließend Schadenersatz fu¨r die erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Tipp 3: Ku¨ndigung bei Abhilfeverweigerung oder Unzumutbarkeit

Ist eine Reise aufgrund von Mängeln nicht weiter zumutbar, muss in jedem Fall eine Mängelanzeige vorausgehen, bevor die Ku¨ndigung ausgesprochen werden kann. Zudem ist der Abbruch der Reise nur möglich, wenn der Veranstalter keine Abhilfe geleistet hat und die gesetzte Frist verstrichen ist.

Tipp 4: Reisepreisminderung bzw. Ru¨ckerstattung

Erfolgt keine Beseitigung der Mängel innerhalb der gesetzten Frist, der Urlaub wird aber trotzdem fortgesetzt, kann der Reisende innerhalb eines Monats nach seiner Ru¨ckkehr eine Erstattung oder Minderung des Reisepreises geltend machen. Hier sollte man den Sachverhalt schildern und alle gesammelten Beweise mitliefern. Einen Richtwert u¨ber eine
mögliche Erstattungshöhe findet man in der sogenannten Frankfurter Tabelle. Aus Nachweisgru¨nden empfiehlt sich ein Einschreiben. Eine Beanstandung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich. Der Anspruch entfällt, wenn ein Ersatzangebot während des Urlaubs angenommen wurde.

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Pressemitteilung Advocard (11.07.2013 18:41)

Sicher durch die närrische Zeit

Sicher durch die närrische Zeit

Karlsruhe. Die ersten Faschingsumzüge und – veranstaltungen haben bereits stattgefunden. Narren und Zuschauer bevölkern in den nächsten Wochen die Straßen. Faschingsvereine veranstalten bunte Prunksitzungen und feiern in vollen Zügen. Der Versicherungskonzern BGV / Badische Versicherungen klärt auf, wer bei Personen- oder Sachschäden haftet.

Als „Helau“, „Narri-Narro“ und in vielen weiteren Variationen schallen die Fasnachtsrufe durch Straßen und Gassen. Guggenmusik und Hästrägergruppen ziehen tausende Zuschauer an. „In der ausgelassenen Stimmung ist das Risiko schwerer Personen- und Sachschäden nicht zu unterschätzen“, sagt Günter Fröhlich, Abteilungsdirektor Schaden beim BGV. Die Folgen: Immer wieder erleiden Besucher Hörschäden durch Böllerkanonen. In einigen Fällen wurden bei Umzügen Teilnehmer oder Zuschauer von Festwägen überrollt.

Wenn etwas passiert, stellt sich schnell die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet. „Grundsätzlich ist das erstmal der Veranstalter“, sofern die Ursache aus dem Festumzug herrührt, verweist Fröhlich auf die Haftungslage. „Aber: nicht für alle denkbaren Risiken.“ So entschied das Landgericht Trier im Jahr 2001, dass eine nach einer Kanonade an Tinitus leidende Zugbesucherin keinen Schadenersatzanspruch vom Veranstalter geltend machen kann. Das Gericht begründete den Schiedsspruch damit, dass es bei einem Karnevalsumzug immer laut zugehe. Solche veranstaltungstypischen Risiken geht jeder Zuschauer mit seiner Anwesenheit bei – oder Teilnahme am Umzugsgeschehen ein. Die Frau hätte sich vor den lauten Geräuschen zum Beispiel durch Zurücktreten vom Bordsteinrand schützen können. „In diesen Fällen schützt nur eine private Unfallversicherung vor den finanziellen Folgen“, gibt Fröhlich den Tipp zur privaten Vorsorge.

Geht im Gedränge etwas zu Bruch oder verschmutzen Senf und Bier Kleidung und Kostüme, empfiehlt Fröhlich eine private Haftpflichtversicherung.

Für Vereine, die in geschlossenen Räumen mit über 200 Besuchern eine Prunksitzung veranstalten, gilt die Versammlungsstättenverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 28. April 2004. „Der Gesetzgeber verlangt im Rahmen dieser Verordnung von den Betreibern einer Versammlungsstätte, alles Erforderliche zu tun, damit die teilnehmenden Personen nicht zu Schaden kommen“, erläutert Fröhlich. Dabei können herabstürzende Bühnendekoration, Feuer sowie verschlossene oder zugestellte Notausgänge zu tragischen Ereignissen von Fastnachtsveranstaltungen in Mehrzweckhallen, Schulen oder Theatern führen. Fröhlich empfiehlt deshalb, die Veranstaltung mit den notwendigen Summen abzusichern, denn für schuldhaft zu vertretende Personen- und Sachschäden haftet der Veranstalter nach dem Gesetz in voller Höhe ohne Begrenzung. Im schlimmsten Fall kann das für den Verein oder den Veranstalter den finanziellen Ruin bedeuten.

Pressemitteilung BGV Versicherung (22.01.2013)

Ab 1. März ist „grün“ bei Mofa und Moped angesagt

Ab 1. März ist „grün“ bei Mofa und Moped angesagt

Karlsruhe. Am 28. Februar 2013 ist es wieder soweit: Die die alten blauen Versicherungskennzeichen verlieren ihre Gültigkeit. Wer mit seinem Mofa, Moped oder Kleinroller damit weiter auf der Straße unterwegs ist, hat keinen Versicherungsschutz mehr und muss bei einem Unfall die Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Ab dem 1. März gelten grüne Kennzeichen. Deshalb: altes Schild ab, neues Schild dran!

Im Straßenverkehr gelten grüne Kennzeichen eigentlich nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge. Anders bei den Versicherungskennzeichen: Da ist ab 1. März grün angesagt. „Dann beginnt das neue Versicherungsjahr und die alten blauen Versicherungskennzeichen verlieren ihre Gültigkeit. Dafür kommen die neuen grünen Kennzeichen“, erklärt Michael Ludwig vom Versicherungskonzern BGV / Badische Versicherungen (BGV). Das bedeutet für alle Besitzer von Mofas, Motorrollern, Mopeds, Mokicks und schnellen E-Bikes: altes Kennzeichen abschrauben und neues Nummernschild montieren. Denn ohne dürfen motorisierte Zweiräder bis 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 Stundenkilometern nicht auf die Straße.

Gleiches gilt übrigens auch für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. „Wer nach dem 1. März weiter mit dem blauem Kennzeichen fährt, hat keinen Versicherungsschutz mehr und muss bei einem Unfall selbst für die Kosten aufkommen“, warnt Ludwig.

Wie sieht das in der Praxis aus?
Von Mofas, Mopeds, Mokicks und E-Bikes geht beim Fahren eine große Gefahr aus. Daher brauchen diese Fahrzeuge ebenso wie ein Auto oder ein Motorrad einen eigenen Versicherungsschutz. Stellt die Polizei an einem Fahrzeug ein abgelaufenes Kennzeichen fest, muss sie der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige vorlegen und das Fahrzeug beschlagnahmen. Lenkt ein Minderjähriger das Zweirad, muss auch der Erziehungsberechtigte mit einer Strafanzeige rechnen. „In so einem Fall drohen sechs Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei schweren Verstößen kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten ausgesprochen werden“, erläutert Ludwig.

Versicherungsschutz und Helmpflicht
Das blaue Versicherungskennzeichen ist bis zum 28. Februar 2013 gültig. Die Haftpflichtversicherung ist ein Muss. Zusätzlichen Schutz gegen Diebstahl und Schäden am eigenen Moped bietet eine Teilkaskoversicherung. Wer erst später in die Saison starten will, zahlt entsprechend weniger. Und auf einen weiteren wichtigen persönlichen Schutz weist Ludwig die Jugendlichen und Eltern hin: Bereits 1976 hat der Gesetzgeber verfügt, dass Fahrer und Beifahrer von Krafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 20 Stundenkilometern während der Fahrt einen Schutzhelm tragen müssen. Diese Pflicht sollten Moped- und Rollerfahrer zu ihrem eigenen Schutz sehr ernst nehmen und einen qualitativ guten und perfekt passenden Helm tragen, empfiehlt der Experte. Oft unterschätzten sie, dass die Folgen eines Unfalls auch schon bei vermeintlich geringeren Geschwindigkeiten enorm sein können. Ludwig rät dringend davon ab, Helme im Internet oder gar gebrauchte Helme zu kaufen: „Der Helm sollte unbedingt anprobiert, im idealen Fall sogar einmal bei Fahrt getestet werden.“ Wer einen gebrauchten Helm trägt, erfüllt zwar die gesetzliche Pflicht, kann aber nie sicher sein, dass der Helm bei einem Sturz auch wirksam schützt. „Denn auch ein Helm, der von außen unbeschädigt und gut in Schuss aussieht, kann schon den ein oder anderen Aufprall hinter sich haben und einen weiteren im schlimmsten Fall nicht mehr abfangen.“ Der Experte rät deshalb, nicht am falschen Ende zu sparen und den Helm bei einem Fachhändler zu kaufen.

Pressemitteilung BGV Versicherung (14.01.2013)

Mit Skihelm sicher auf den Pisten

Mit Skihelm sicher auf den Pisten

Karlsruhe. Am 9. Februar beginnen in Baden-Württemberg die Faschingsferien. Skibegeisterte freuen sich auf endlose Pisten und unbeschwerte Tage. Vielen Wintersportlern ist aber nicht bekannt, dass in einigen Ländern oder Gebieten Skihelme Pflicht sind. Der Versicherungskonzern BGV / Badische Versicherungen klärt auf, wer in welchen Ländern betroffen ist.

Spätestens seit dem schweren Skiunfall eines Ministerpräsidenten ist allen Skifahrern bewusst: Ein Skihelm ist der beste Schutz vor lebensgefährlichen Kopfverletzungen. „Neben Beinbrüchen oder schweren Knieverletzungen könnten viele lebensgefährliche Kopfverletzungen durch Tragen eines Skihelmes verhindert werden“, informiert Günter Fröhlich, Abteilungsdirektor Schaden beim BGV.

In Deutschland, Frankreich und der Schweiz besteht noch keine Skihelmpflicht. Andere Länder sind bereits weiter: „In Italien, Kroatien und Slowenien besteht in allen Skigebieten für Kinder und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr und in Polen bis zum 16. Lebensjahr eine Skihelmpflicht. In Österreich gibt es eine andere Regelung. Dort besteht in den Bundesländern Salzburg, Wien, Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich, Kärnten und dem Burgenland die Skihelmpflicht beim Fahren mit allen Wintersportgeräten, also auch für Schlitten und Skibobs, für alle Kinder und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr“, erläutert Fröhlich die Unterschiede. Dabei gehe es den Ländern nicht um eine Bestrafung, sondern um Aufklärung, wie gefährlich Ski- und Snowboardfahren sein kann, betont der Schadenexperte. Generell rät Fröhlich, die ganze Familie mit einem Skihelm auszustatten.

Pressemitteilung BGV Versicherung (01.02.2013)