Nach BGH-Urteil: Verbraucherzentrale berät geschädigte Anleger

Viele Verbraucher haben mit geschlossenen Fonds keine Gewinne erzielt. Schlechter ergeht es Anlegern, die noch Geld in die geschlossenen Fonds oder Beteiligungsgesellschaften nachschießen müssen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: III ZR 249/09) lässt jedoch Verbraucher hoffen, dass sie vor Nachschusspflichten verschont werden und eventuell sogar ganze Anlagen rückabgewickelt werden können.
Erforderlich ist hierfür jedoch, dass der Bank ein Beratungsfehler nachgewiesen werden kann.
Dank des neuen Urteils können sich die Bankberater nicht darauf berufen, dass sich die Kunden zumindest durch den teilweise hundert Seiten starken Prospekt über sämtliche Risiken hätten informieren können, „Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers ergibt sich nicht daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den Emissionsprospekt durchzulesen und die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters zu kontrollieren“, heißt es in der Urteilsbegründung.
So ist es ebenfalls im Fall einer älteren Dame geschehen, die sich in der Verbraucherzentrale in Kiel hat beraten lassen. Auch sie hatte erhebliche Schäden durch Beteiligungen an geschlossenen Fonds erlitten und konnte durch eine entsprechende Klage einen Großteil ihres Vermögens retten.

„Chancen und Risiken für die Verbraucher liegen sehr dicht bei einander. Aber, wie aus dem vorliegenden Fall ersichtlich, könnten viele geschädigte Verbraucher von dem BGH-Urteil profitieren“, so Helge Petersen Beratungsanwalt und Michael Herte, Referent für Finanzdienstleistungen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Einen Beratungstermin in der Kieler Beratungsstelle gibt es unter der Tel.-Nr.: 0431-5 90 99-40 oder kiel@verbraucherzentrale-sh.de. Hier spielen hohe Streitwerte keine Rolle – die Beratung kostet 30 Euro.

Hintergrundinformation:

Es wird z. B. ein Containerschiff oder Immobilienkomplex als geschlossener Fond aufgelegt. Eine Bank erbringt zunächst die Anschubfinanzierung. Anschließend werden Anleger als Gesellschafter gesucht, welche die weitere Finanzierung übernehmen. Ist die erforderliche Summe  zusammen getragen, wird der Fond geschlossen und das Schiff oder die Immobilie gebaut. Anschließend wird es für gutes Geld verchartert oder vermietet. Neben den Gewinnbeteiligungen der Anleger, auch Ausschüttung genannt, fallen weitere Kosten an, die gedeckt werden müssen; z. B. Verwaltungskosten, Provisionen, Kosten für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer etc. Allein diese Kosten können den eigentlichen Wert der Anlage schon um 30 Prozent bis 40 Prozent drücken.

Wenn nun aber keine Fracht da ist und das Schiff nutzlos im Hafen liegt oder die Immobilie nur schwer oder gar nicht zu vermieten ist, dann wird es für die Anleger bitter. Da weiterhin Kosten anfallen aber kein Geld mehr eingefahren wird, können Anleger unter bestimmten Umständen als Gesellschafter aufgefordert werden, Nachschüsse zu leisten oder sogar die bisherigen Ausschüttungen zurückzuzahlen.
Diese Pflicht der Anleger besteht dann, wenn Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Fondsgesellschaft, sondern aus Rücklagen geleistet werden. Ein solcher Rückfluss der Kommanditeinlage führt gemäß § 172 Abs. 4 HGB zum Wiederaufleben der Pflicht zur Zahlung der Einlage.
In diesen Anlageformen kann nicht nur das eingesetzte Kapital verloren gehen, sondern je nach der vertraglichen Ausgestaltung laufen die Gesellschafter Gefahr, weitere erhebliche Zahlungen leisten zu müssen.

Was tun?

Hier muss zunächst die Haftungsfrage geklärt werden. Als Anspruchsgegner für etwaige Schadens- oder Rückabwicklungsforderungen könnten hier die finanzierenden Banken, die beratenden Banken, die Verkäufer selbst und viele andere mögliche Gegner in Betracht kommen.

Problematisch sind jedoch die Kosten, die sich nach dem Streitwert richten, der sehr hoch sein kann. Allerdings gibt es dennoch gute Gründe, die Ansprüche juristisch prüfen zu lassen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

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