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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Hierzu bedarf es eines Erbbaurechtsvertrages, der i.d.R. für 99 Jahre abgeschlossen wird. Auch kürzere Laufzeiten sind möglich. Als Preis für die Benutzung des Grundstücks hat der Erbbauberechtigte ein Entgelt zu entrichten, den sogenannten Erbbauzins. Dieser kann einmalig oder jährlich gezahlt werden.

Das Erbbaurecht wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Zusätzlich wird ein Erbbaugrundbuch angelegt, das dann mit Grundpfandrechten belastet werden kann.

Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Bauwerkes, hat aber die Pflicht alle öffentlich-rechtlichen Lasten (z.B. Gebühr für die Straßenreinigung) zu tragen. Der Grundstückseigentümer bleibt Eigentümer des Grundstücks. Das Erbbaurecht kann jederzeit vom Erbbauberechtigten veräußert oder vererbt werden.
Vorteil des Erbbaurechts besteht darin, dass der Kaufpreis für das Grundstück wegfällt und dafür lediglich ein Erbbauzins gezahlt werden muss.