Das große Riester-Special (Teil II)

Riester-Zulage und Steuervorteile

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Hat man sich für ein Anlageprodukt entschieden, kann man sowohl von den staatlichen Zulagen als auch von Steuervorteilen profitieren. Die Höhe der staatlichen Förderung zur privaten Altersvorsorge ist abhängig vom Einkommen und der Anzahl der Kinder.

Außerdem kann der gesamte Altersvorsorgeaufwand als Sonderausgaben bis zu den festegelegten Höchstgrenzen steuerlich geltend gemacht werden. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung kann der gesamte Vorsorgeaufwand (Altersvorsorgebeiträge und -zulage) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei prüft das Finanzamt von selbst, ob die Zulage oder der Sonderausgabenabzug dem Versicherten einen größeren Vorteil bringen. Fällt der Steuervorteil höher aus als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Als Sonderausgabeabzug in der Steuererklärung können unabhängig vom individuellen Einkommen folgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge und Zulage) geltend gemacht werden:

Höchstgrenzen für den steuerlichen Sonderausgabenabzug
Veranlagungszeitraum Maximaler Sonderausgabenabzug
2006 und 2007 1.575 Euro
ab 2008 jährlich 2.100 Euro

Die Förderung setzt sich aus einer Grundzulage für Erwachsene und einer Zulage für die Kinder zusammen, die sich bis 2008 weiter erhöhen wird.

Mit der Rentenreform sollen besonders Familien mit Kindern gefördert werden, da diese in der bisherigen Rentenpolitik zu wenig berücksichtigt wurden. Ab 2008 wird die Riester-Förderung für Familien noch einmal verbessert.

Für die Jahre 2006 und 2007 kann der Versicherungsnehmer jährlich bis zu 114 Euro Grundzulage und 138 Euro Zulage für jedes Kind bekommen. Ab 2008 erhöhen sich die Zulagen auf 154 Euro Grundzulage und 185 Euro Kinderzulage.

Mindestsparleistung für den Erhalt der Förderung
Maximale Grundzulage Sparleistung (inkl. Zulage) für volle Förderung
2006 und 2007 114 Euro 3 % der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen, max. 1.575 Euro
ab 2008 jährlich 154 Euro 4 % der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen, max. 2.100 Euro

Die Kinderzulage wird nach den gleichen Bedingungen gezahlt wie das Kindergeld: Grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr, darüber hinaus, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet, bis zum 27. Lebensjahr. Haben beide Eltern einen Riester-Vertrag abgeschlossen, bekommt nur derjenige Elternteil, an den das Kindergeld gezahlt wird, die Kinderzulage. Der andere erhält nur seine Grundzulage.

Voraussetzung um die komplette Zulage zu erhalten, ist immer die Zahlung des Mindesteigenbeitrages in den Sparvertrag. Das sind in den Jahren 2006 und 2007 noch drei Prozent des Bruttovorjahreseinkommens. Ab 2008 werden es vier Prozent sein.

In den Mindesteigenbetrag werden aber die staatlichen Zulagen gleich mit eingerechnet, sodass es deutlich weniger als drei, bzw. vier Prozent des Vorjahreseinkommens sind, die der Anleger zahlen muss.
Zahlt ein Versicherungsnehmer weniger als den Mindestbeitrag in den Riester-Vertrag ein, gibt es die Förderung nur anteilig dazu.

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Beispiel: Ein Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und einem Einkommen von brutto 25.600 Euro erhält im Jahr 2008 für eigene Vorsorgeaufwendungen von 346 Euro vom Staat eine Zulage von insgesamt 678 Euro (154 Euro + 154 Euro + 185 Euro +185 Euro) und erreicht so eine jährliche Sparleistung in Höhe von 1.024 Euro (vier Prozent von 25.600 Euro). Die staatliche Zulage macht also in diesem Fall ab 2008 mehr als 65 Prozent der gesamten Sparleistung aus.

Mehr zum Mindesteigenbetrag, zur Steuer- und Rentenreform, zu Regelungen im Todesfall und zur Garantiezinssenkung ab 2007 lesen Sie im dritten und letzten Teil des großen Riester-Specials. Online bei forium.de ab dem 6. November 2006!

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