Das große Riester-Special (Teil II)

Riester-Eigenheimförderung

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Wenn man erst einmal dabei ist, kann man die angesparten Beträge auch schon nutzen, bevor das Rentenalter erreicht ist. Denn zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass man für den Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums im Inland 10.000 bis 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevermögen förderunschädlich entnehmen kann.

Dieser Betrag muss dann jedoch – ohne Zinsen – in monatlichen, gleich bleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in den Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der selbst genutzten Wohnung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder wieder in den Altersvorsorgevertrag einzuzahlen.

Macht er das nicht, liegt eine so genannte schädliche Verwendung vor. Das gilt auch, wenn der Geförderte bei seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen muss er die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzahlen. Außerdem ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen.

Der entscheidende Nachteil jedoch liegt in der verlorenen Rendite für die Zeit, während der die eingezahlten Beiträge zur privaten Altersvorsorge für den Immobilienerwerb entnommen wurden. Denn dies verringert die späteren Rentenzahlungen erheblich. Auf der anderen Seite spart jeder natürlich durch den Erwerb einer eigenen Immobilie später an der Miete und ist auch von Mietsteigerungen nicht betroffen.

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