So wie der Antragsteller selbst, bekommen auch die Familienmitglieder, bzw. die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach Hartz IV - sofern Bedürftigkeit vorliegt. Der Antrag für eine Bedarfsgemeinschaft gilt für Kinder unter 25 Jahren und für den Partner des Antragstellers oder der Antragstellerin. Alle anderen müssen einen eigenen Antrag stellen.
Es gilt ein fester Regelsatz, zurzeit sind das 359 Euro, plus 5 Euro (Stand: 2011): 100 Prozent davon erhält ein Alleinstehender, 90 Prozent sind es jeweils für den Antragsteller und seinen Partner. Der "Zuschlag" von 5 Euro steht allerdings nur Volljährigen zu.
Bei einem minderjährigen Partner und Kindern zwischen 14 und 25 Jahren beträgt der Regelsatz 80 Prozent, bei Kindern unter sechs Jahren sind es 60 Prozent. Und seit Juli 2009 erhalten Kinder von sechs bis 13 Jahren einen Regelsatz von 70 Prozent. Alleinerziehende haben - ja nach Zahl und Alter der Kinder - einen Anspruch auf Mehrbedarf. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, haben alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf, z.B. wegen Behinderung oder wegen Schwangerschaft.
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