Vorsicht vor ungewolltem Vertragsabschluss im Internet

Ob als kostenloser Intelligenz-Test getarnt, als private Gedicht-Sammlung oder praktischer Freeware-Download – Vertragsfallen im Internet haben viele Gesichter.

Dabei verfolgen die Webseiten-Betreiber stets das gleiche Ziel: Arglose User zur Angabe ihrer persönlichen Daten zu bewegen und diese zu einem Vertragsabschluss zu verleiten. Wie Sie solche Abzockerseiten rechtzeitig enttarnen, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Grundsätzlich ist bei der Preisgabe von Namen, Adressen, Telefonnummern oder Bankverbindungen im Internet stets Vorsicht geboten. Spätestens, wenn der Website-Besucher bei angeblich kostenlosen Online-Angeboten zur Eingabe dieser Daten aufgefordert wird, heißt es aufgepasst: „Sehen Sie sich genau auf der betreffenden Website um, ‚scrollen‘ Sie bis ganz unten und an den Rand und lesen Sie unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, so die Warnung der D.A.S. Rechtsexpertin Christine Lewetz. Ist dabei etwas unverständlich und kommt dem Betroffenen sprichwörtlich „spanisch“ vor oder er entdeckt sogar einen Kostenhinweis, dann sollte der Verbraucher den Vorgang umgehend abbrechen.

Ungewollter Vertragsabschluss
Wer trotzdem in die Falle tappt, erhält in der Regel kurz darauf eine Rechnung, in der beispielsweise ein unwissentlich abgeschlossenes Abo über Software für einen Zeitraum von mehreren Monaten berechnet wird. Nicht selten folgt auf diese Zahlungsaufforderung bald eine erste Mahnung und im nächsten Schritt das Schreiben eines Inkasso-Unternehmens – für viele verängstigte User der Zeitpunkt, an dem sie „einknicken“ und den Forderungen nachkommen…

Wichtige erste Maßnahmen
Der wichtigste Rat der D.A.S. Expertin: „Gehen Sie keinesfalls auf Mahnungen oder ähnliche Forderungen ein und überweisen Sie ja kein Geld! Denn das kommt unter Umständen einer Anerkennung des Vertragsverhältnisses gleich.“ Viele auf diese Weise abgeschlossene Verträge stehen außerdem rechtlich „auf wackeligen Beinen“, da der Hinweis auf anfallende Kosten meist nicht deutlich genug erscheint. Dies haben zahlreiche Gerichtsurteile bestätigt (u.a. LG Stuttgart, Az. 17 O 490/06 und LG Darmstadt, Az. 12 O 532/06).

Betroffene sollten die Forderung umgehend schriftlich zurückweisen. Die D.A.S. Juristin rät zudem, in dem Schreiben gleichzeitig den Vertrag zu kündigen, zu widerrufen und anzufechten. Das Recht auf Widerruf ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312d BGB) verankert.

Es lohnt sich zudem, die fragliche Webseite noch einmal zu überprüfen und zu Beweiszwecken Screenshots anzufertigen – denn immer wieder kommt es vor, dass besonders dreiste Abzocker ihre Seiten nachträglich „korrigieren“.

Als letzter Schritt: Das gerichtliche Mahnverfahren
Die meisten Internetbetrüger lassen früher oder später von ihren „Opfern“ ab, wenn diese nicht zahlen oder sich gar juristisch zur Wehr setzen. Den angedrohten Schritt zum gerichtlichen Mahnverfahren gehen nur die wenigsten – aus Kostengründen.

Übrigens: Wer seinen Widerspruch direkt von einem Anwalt aufsetzen lässt, hat in der Regel am schnellsten wieder Ruhe.

Pressemitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherungen

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