Schlagwort: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Wer Geschenke umtauschen will, ist auf Kulanz angewiesen

Alle Jahre wieder liegen unter dem Weihnachtsbaum auch Geschenke, die alles andere als ein Grund zur Freude sind: Sie gefallen nicht, passen nicht, wurden gleich doppelt geschenkt. Noch während der Bescherung drängt sich die Frage auf: Wie werde ich die Dinge, die ich nicht haben will, schnell wieder los? Also strömen die Menschen gleich nach Weihnachten zurück in die Geschäfte. Doch einen rechtlichen Anspruch auf Umtausch gibt es nicht. Welche Regeln und Bedingungen beim Tausch zu beachten sind, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
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Welche Folgen haben die Punkte in Flensburg?

„Punkte in Flensburg“ sind für alle Autofahrer ein gängiger Begriff. Können sich dahinter doch die persönlichen Verkehrssünden verbergen – mal zu schnell gefahren oder sogar eine rote Ampel übersehen.
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Bausparkasse darf Abschlussgebühr verlangen

Nach einem Urteil des BGH dürfen Bausparkassen eine Abschlussgebühr von 1 Prozent verlangen, die auch bei Vertragskündigungen nicht zurückgezahlt wird. Nach Mitteilung der D.A.S. erklärte der Bundesgerichtshof eine entsprechende Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam (Az. XI ZR 3/10).
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Streichen des Weihnachtsgelds oft unzulässig

Die jahrelange vorbehaltlose Zahlung von Weihnachtsgeld kann vom Arbeitnehmer als eine Selbstverpflichtung des Arbeitgebers verstanden werden.

Laut D.A.S. hat das BAG eine häufig verwendete Klausel jetzt gekippt, mit der ein Arbeitgeber versucht hatte, das Entstehen künftiger Ansprüche zu verhindern (Az. 10 AZR 671/09).

Hintergrundinformation
Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig über Jahre hinweg Gratifikationen oder gewährt er den Arbeitnehmern Vergünstigungen, können die Arbeitnehmer auch ohne vertragliche Absprache einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben. Es entsteht eine so genannte betriebliche Übung, die dem Arbeitnehmer ein Gewohnheitsrecht einräumt. Viele Arbeitgeber wollen sich jedoch per Arbeitsvertrag für den Fall absichern, dass es ihnen wirtschaftlich schlechter gehen könnte.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte fünf Jahre lang Weihnachtsgeld erhalten. Bei der Zahlung hatte sich der Arbeitgeber nicht vorbehalten, diese in einem späteren Jahr einzustellen.

Im Jahr 2008 jedoch verweigerte er die Zahlung unter Hinweis auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Diese besagte, dass gesetzlich oder tarifvertraglich nicht vorgeschriebene Leistungen wie Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber freiwillig und ohne Rechtsverpflichtung gewährt würden. Sie seien jederzeit ohne Wahrung einer Frist widerrufbar.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich einen künftigen Anspruch auf Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag ausschließen könne. Derartige Klauseln müssten jedoch verständlich formuliert sein. Dies sei hier nicht der Fall. Man könne die Klausel auch so verstehen, dass der Arbeitgeber sich freiwillig zur Zahlung verpflichten wolle. Ein vorbehaltener Widerruf setze andererseits voraus, dass erst einmal ein Anspruch entstanden sei. Wegen der unklaren Formulierung erklärten die Richter die Klausel für unwirksam. Der Arbeitnehmer hatte daher Anspruch auf Weihnachtsgeld.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2010, Az. 10 AZR 671/09

Pressemitteilung der D.A.S.

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