Payback-Urteil: Werbung per SMS und E-Mail bei vorformulierter Einwilligung unzulässig

Bei der Verwendung von Kundendaten konnte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) heute (16.07.2008) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg feiern. Die Richter kippten eine Vertragsklausel des Payback Rabattvereins.

Mit dieser stimmten Verbraucher dem Erhalt von Werbung per SMS und E-Mail zu, sofern sie sich nicht durch Ankreuzen dagegen aussprachen.

Grundsätzlich sah das Gericht in einer solchen "Opt-Out-Regelung" allerdings keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. "Wir freuen uns, dass das Gericht den Schutz der Privatsphäre gestärkt hat. Insgesamt ist die datenschutzrechtliche Lage für Verbraucher jedoch nicht zufriedenstellend", kritisiert Vorstand Gerd Billen.

Zu weitreichend ist nach Auffassung des Gerichts eine vom Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete Vertragsklausel des Kundenkartenbetreibers Payback. Diese sieht vor, dass sich Kunden mit dem Erhalt von Werbung per SMS und E-Mail einverstanden erklären. Eine formularmäßige Einwilligung ist in diesem Fall nicht rechtmäßig, die entsprechende Klausel daher unzulässig, so die Richter. "Das Urteil schließt für den Bereich der elektronischen Medien ein Einfallstor in die geschützte Privatsphäre der Verbraucher", lobt Billen den Urteilsspruch.

Datenschutz nur auf ausdrücklichen Wunsch
Nicht durchsetzen konnte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband dagegen mit seiner Auffassung, dass Kunden der Verwendung sämtlicher Daten für Werbezwecke in jedem Fall aktiv zustimmen müssen (Opt-In-Regelung). Bei Payback ist diese Einwilligung vorformuliert im Vertrag enthalten. Kunden müssen bei Vertragsschluss ein Kreuz setzen, wenn sie die Klausel ablehnen.

Dieses sogenannte Opt-Out-Verfahren hat der Verbraucherzentrale Bundesverband wiederholt kritisiert. Der Auslegung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes erteilte der BGH mit seinem heutigen Urteil eine Absage. "Das Opt-Out-Prinzip stellt den Grundsatz der Freiwilligkeit auf den Kopf", beklagt Billen. "Wir fordern deshalb eine entsprechende Klarstellung im Bundesdatenschutzgesetz".

Datenschutz muss Teil des Verbraucherschutzes werden

Darüber hinaus verweist der Verbraucherzentrale Bundesverband auf eine Reihe weiterer Missstände. So gilt der Datenschutz rechtlich derzeit nicht als Teil des Verbraucherschutzes. Deshalb können Verbraucherverbände gegen Einwilligungsklauseln nur vorgehen, soweit es sich bei diesen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Bei anderweitigen Verstößen gegen das Datenschutzrecht, etwa bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der Daten, sind den Verbraucherverbänden dagegen die Hände gebunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert daher, die Klagebefugnisse auszuweiten.

Ein weiteres Problem besteht in der mangelnden Kontrolle der Verbraucher über einmal preisgegebene Informationen. "Der Handel mit Kundendaten floriert und die Betroffenen haben keinen Überblick, wer was über sie weiß", kritisiert Gerd Billen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert deshalb, ein Sammelrückrufsrecht im Bundesdatenschutzgesetz zu verankern.

Gibt ein Unternehmen Daten an Partnerorganisationen weiter, so muss es später auf Wunsch des Kunden auch dafür sorgen, dass diese Informationen an allen Stellen gelöscht werden. "Es kann nicht in der Verantwortung des Verbrauchers liegen, jedes Unternehmen einzeln anzuschreiben", begründet Billen die Forderung.

Zudem beanstandet der Verbraucherzentrale Bundesverband datenschutzrechtlich fragwürdige Zugangsvoraussetzungen zu Internetdiensten. Viele Anbieter machen die Nutzung davon abhängig, dass Verbraucher der Verwendung ihrer Daten für Werbezwecke zustimmen.

Beispiele hierfür sind Online-Auktionshäuser oder soziale Netzwerke. Der Verbraucherzentrale Bundesverband spricht sich für ein Koppelungsverbot aus. "Verbraucher dürfen nicht gezwungen werden, Informationen über sich für Werbung frei zu geben", fordert Billen.

Ein Grundproblem ist, dass Kunden selten einschätzen können, wie sorgsam Unternehmen mit ihren Daten umgehen. Zwar vergibt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein ein Datenschutzgütesiegel. Doch es fehlt an einer bundeseinheitlichen Lösung. "Die Bundesregierung hat es bisher versäumt, Voraussetzungen für ein glaubwürdiges, aussagekräftiges und vergleichbares Datenschutzgütezeichen zu schaffen", kritisiert Billen.

Einige Missstände greift der kontrovers diskutierte Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes auf. Die vorgesehenen Maßnahmen würden die Verbraucher allerdings lediglich im Hinblick auf Auskunfteien und die Verwendung von Scoring-Verfahren stärken. "Nicht nur das heutige Urteil im Falle Payback zeigt, dass der Gesetzgeber hier noch deutlich nachbessern muss", erklärt Billen.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2008, Aktenzeichen BGH VIII ZR 348/06)

Pressemitteilung des VZ Bundesverbandes

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