Neu ab 2005

Weitere Neuregelungen

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Recht auf Auskunft
Damit der Arbeitnehmer weiß, ob sich die Mitnahme der Ansprüche für ihn rechnet, hat der Gesetzgeber ihm ein Auskunftsrecht eingeräumt. Bei einem Jobwechsel muss der bisherige Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger mitteilen, wie hoch die Rente ausfallen würde, wenn das Kapital bei ihm bliebe. Außerdem kann sich der Arbeitnehmer über sein bisheriges Guthaben informieren. Der neue Arbeitgeber errechnet, welche Rente sein Versorgungsträger zahlen würde und gibt Auskunft über den Leistungsumfang der angebotenen Altersvorsorge.

Minirenten
Einige Rentenansprüche sind zum Zeitpunkt des Arbeitsplatzwechsels so gering, dass sich der Verwaltungsaufwand für eine Weiterführung beim bisherigen Arbeitgeber nicht lohnt. Diese Renten, sogenannte Kleinanwartschaften, können abgefunden werden – neuerdings auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters. Die Abfindung ist aber nur möglich, wenn die spätere Rente nicht höher ist als ein Prozent der Durchschnittsrente im Vorjahr. Momentan liegt die Bagatellgrenze bei einem Rentenanspruch von etwa 25 Euro. Rentenansprüche die darunter liegen, können also abgefunden werden.
Wer eine Abfindung verhindern will, kann von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch machen oder den Vertrag aus eigenen Beiträgen fortführen (bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds).

Elternzeit
Arbeitnehmer, die längere Zeit nicht arbeiten, und deshalb kein Gehalt beziehen, mussten bislang mit Versorgungslücken rechnen. Denn bei Elternzeit, längerer Krankheit oder anderen entgeltfreien Perioden, ruhten bislang auch die BAV-Verträge. Jetzt können Arbeitnehmer ihre Rentenansprüche selbständig absichern, indem sie eigene Beiträge leisten. Dies gilt zumindest bei externen Durchführungswegen, also Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds.

Besteuerung der Renten
Betriebsrenten müssen im Alter voll versteuert werden – unabhängig davon, wie die Altersvorsorge-Beiträge aufgebracht wurden. Während des Berufslebens unterstützt der Staat das Sparen durch Bruttoentgeltumwandlung oder Riester-Förderung. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung greift der Fiskus im Alter zu, auf die Rente müssen also sowohl Steuern als auch Sozialabgaben gezahlt werden.

Ausnahmen gelten für Direktversicherungen und Pensionskassen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind und weiterhin nach dem Prinzip der Pauschalversteuerung laufen. Kapitalauszahlungen sind hier nach mindestens 12 Jahren Laufzeit steuerfrei, Rentenzahlungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert.

Bei Renten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen ändert sich nichts. Sie wurden schon in der Vergangenheit voll versteuert. Dabei werden ein Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.

Ein Kommentar zu “Neu ab 2005”

  1. Gerhard-raschen

    Gerhard Raschen
    XXX
    XXX
    XXX
    E-Mail:XXX

    Ich möchte meine Betriebs-Altersvorsorge kündigen.
    Ich bin seid Ende August nicht mehr bei der Firma: XXX
    in Bad Tölz beschäftigt.
    Meine Frage ? An wen muß ich mich wenden, denn ich habe keine genaue Adresse.

    Mit freundlichen Grüßen
    Gerhard Raschen.

    Anmerkung der Redaktion:Sehr geehrter Herr Raschen, bitte geben Sie in Ihrem eigenen Interesse keine persönlichen Daten in unsere Kommentarfelder ein. Besten Gruß, Redaktion forium.de

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