Beim Umzug ergibt es sich manchmal, dass man kurzfristig zwei Wohnungen besitzt. Der alte Mietvertrag läuft noch, aber einen Teil der Möbel hat man schon in die neue Wohnung geschafft. Aber was passiert, wenn in einer der beiden Wohnungen eingebrochen wird? Für welchen Standort gilt dann der Versicherungsschutz?
Das Oberlandesgericht Köln urteilte, ausschlaggebend sei in diesem Fall, wo zum Zeitpunkt des Diebstahls der Lebensmittelpunkt des Mieters liege (Az. 9 U 119/98). Dies berichtet die LBS.
Wie aber lässt sich der Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers feststellen? In dem verhandelten Fall gelang das anhand eines Belegs des Einwohnermeldeamts: Die Mieterin hatte sich bereits umgemeldet. Sie ging leer aus, weil der Diebstahl in der alten Wohnung geschehen war.
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