Unzulässige Bankgebühren

Gesetzliche Pflichten

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Manche Banken lassen sich sogar Leistungen bezahlen zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind. Dieses Vorgehen wiederspricht allerdings der gängigen Rechtssprechung. Alle Kosten, die einem Geldinstitut durch die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Staat erwachsen, muss es als Teil der Gemeinkosten selbst tragen.

Dazu gehört auch der Freistellungsauftrag über Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt, für den Banken kein Geld verlangen dürfen.
(Urteile BGH: Az. XI ZR 279/96 und Az. XI ZR 279/96, BVerfG: Az. 1BvR 1821/97)

Dieselbe Rechtsgrundlage gilt für die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch. Auch dazu ist die Bank gesetzlich verpflichtet und muss den Service entgeltlos ausführen.
Das Grundpfandrecht können Kunden der Bank für ihre Immobilie einräumen, um einen Kredit abzusichern. (BGH: Az. XI ZR 244/90, OLG Köln: Az. 13 U 95/00)

Bei manchen Banken ist nicht einmal der Tod umsonst. Es gibt Geldhäuser, die bis zu
100 Euro an Bearbeitungsgebühr verlangen, wenn einen Kontoinhaber das Zeitliche segnet.
Das Landgericht Frankfurt am Main hielt diese Regelung wegen Benachteiligung des Kunden für unwirksam (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O 46/99). Denn die Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Erben zu finden und außerdem das Finanzamt zu benachrichtigen. Solche Pflichten darf sich die Bank nicht vom Kunden bezahlen lassen.

Trotzdem kann die Bank in Einzelfällen eine Aufwandsentschädigung verlangen. Deren Höhe muss aber von Fall zu Fall entschieden werden und darf nicht schon vorher feststehen. (LG Dortmund vom 16.3.01: Az. 8 0 57/01).

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