Unzulässige Bankgebühren

Kreditkarten

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Ausstellen einer Ersatzkarte
Nicht immer trifft den Karteninhaber die Schuld, wenn eine Kreditkarte verloren geht oder beschädigt wird. Manchmal kommen die Karten schon auf dem Postweg abhanden, wenn sie dem Kunden das erste Mal zugeschickt werden. Oder die Karte wird durch einen schlecht gewarteten Bankautomaten beschädigt.

In diesen Fällen darf die ausgebende Bank keine Gebühren für das Ausstellen einer Ersatzkarte verlangen. Wenn der Kunde allerdings Verlust oder Beschädigung selbst verschuldet hat, so muss er auch die Kosten für eine Ersatzkarte übernehmen. Oft zeigen sich die Kartenaussteller jedoch kulant. (OLG Celle: Az. 13 U 186/99)

Vorzeitige Kündigung
Kündigt ein Karteninhaber seinen Kreditkartenvertrag vorzeitig, so muss ihm der Kartenausgeber den entsprechenden Teil der Jahresgebühr zurückerstatten. Das gilt aber nur für einen Vertrag, bei dem keine feste Laufzeit vereinbart wurde.

Anderslautende Klauseln in den Verträgen der Kreditkartengesellschaften verstoßen gegen das AGB-Gesetz und sind daher unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. (OLG Frankfurt a.M.: Az. 13 U 186/99)

Verlorene PIN
Viele, die mit Karte bezahlen, haben es schon erlebt. Der Brief mit der PIN ist verloren gegangen. Das ist ärgerlich, kostet es doch Zeit und Mehraufwand, sich eine neue Geheimnummer zuschicken zu lassen. Einige Banken verstärken den Verdruss noch, indem sie für das Neuverschicken der Nummer Gebühren fordern. Das kann eine Bank aber nur dann, wenn der Kunde den Brief selbst verloren hat.

Ansonsten darf das Geldhaus nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. keine Forderungen an Kontoinhaber stellen (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O 46/99). Schwierig ist dabei natürlich die Frage der Beweislast. Da Geheimnummern nicht per Einschreiben versandt werden, kann die Bank kaum beweisen, ob der Kunde den umstrittenen Brief nun erhalten hat oder nicht.

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