Alterseinkünftegesetz: Sind Sie betroffen?

Hartz-sichere Lebensversicherungen

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Im Zuge des Arbeitslosengeldes II (ALG II) – ein Bestandteil des als Hartz IV bekannt gewordenen Reformpakets der Bundesregierung – werden auch Lebensversicherungen grundsätzlich als Vermögen angesehen. Im Ernstfall kann man also zum Verkauf der Lebensversicherung gezwungen werden. Bei der Vermögensanrechnung wird jedoch ein Freibetrag berücksichtigt, der vom Lebensalter des ALG II-Empfängers abhängt.

Pro vollendetem Lebensjahr werden 200 Euro des Antragstellers und seines Partners angerechnet, mindestens 4.100 Euro und höchstens 13.000 Euro. Bei Personen, die vor dem 1948 geboren sind, liegt der Freibetrag bei 520 Euro pro Lebensjahr. Höchstbetrag ist hier 33.800 Euro.

Dient die Lebensversicherung der Altersvorsorge, muss sichergestellt werden, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies ist jeweils im Vertrag zu regeln, beispielsweise durch einen so genannten unwiderruflichen Verwertungsausschluss gemäß Versicherungsvertragsgesetz. Auch ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung darf nicht möglich sein. Sind die Ansprüche vor Eintritt in den Ruhestand verwertbar, besteht die Gefahr, dass die Lebensversicherung aufgelöst oder beliehen werden muss.

Wird aufgrund der Vermögensberechnung der Verkauf der Lebensversicherung in Betracht gezogen, ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Würden beim Verkauf mehr als zehn Prozent der bisher eingezahlten Beträge verloren gehen, ist die Auflösung nicht zumutbar und man darf die Lebensversicherung behalten.

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