Alterseinkünftegesetz: Sind Sie betroffen?

Vorsorgeaufwendungen steuerlich gleich?

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Das Alterseinkünftegesetz unterscheidet zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zu letzteren gehören Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikolebensversicherungen, die nur im Todesfall leisten. Außerdem werden von jetzt an Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen begünstigt.

Durch sonstige Vorsorgeaufwendungen erhält der Steuerpflichtige einen zusätzlichen Freibetrag von 2.400 Euro. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der Sonderausgaben in das Steueraufkommen miteinbezogen. Bei Arbeitnehmern vermindert sich der Freibetrag durch steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung oder den vergleichbaren Beihilfeanspruch bei einer privaten Krankenversicherung auf 1.500 Euro.

Übrigens: Sollten Sie bereits „riestern“ – also einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag in Form einer so genannten Riester-Rente besparen – wirkt sich die steuerliche Berücksichtigung der „Riester-Rente“ nicht auf die Bemessung der Sonderausgabenabzüge aus.

Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?

Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung werden Altersvorsorgeaufwendungen ab 2005 schrittweise als Sonderausgabe anerkannt. Das bedeutet: 2005 werden 60 Prozent der Aufwendungen für die Altersvorsorge als abziehbare Aufwendung berücksichtigt, höchstens aber 20.000 Euro. In den folgenden Jahren steigen diese 60 Prozent jeweils um zwei Prozent pro Jahr an, bis dann 2025 die Einzahlungen zu 100 Prozent steuerlich abgesetzt werden können.

Die Besteuerung der Renten verläuft folgendermaßen: Ab 2005 werden fünfzig Prozent der Alterseinkünfte besteuert. Von 2006 bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich um zwei Prozent, ab 2021 nur noch um ein Prozent pro Jahr. 2040 ist die Rente dann zu 100 Prozent steuerpflichtig, demgegenüber sind die Beiträge der Arbeitnehmer zur Altersvorsorge zum großen Teil steuerfrei. Der steuerfreie Teil der Rente ist ein Freibetrag, der sich an der anfänglichen Höhe der Rente orientiert.

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