Wechsel- und Kündigungsratgeber

Bedingungen für außerordentliche Kündigung

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Nach einer Beitragserhöhung kann nur gekündigt werden, wenn nicht gleichzeitig auch die Leistungen oder die Versicherungssumme erhöht wurden. Steigen die Beiträge wegen einer Erhöhung der Versicherungssumme, können Sie nicht kündigen. Ein Widerspruch ist allerdings möglich, so dass der bisherige Beitragssatz bestehen bleiben kann. Unter Umständen sind Sie jedoch unterversichert, was fatale Folgen haben kann.

Wer ältere Verträge wegen einer Beitragserhöhung kündigen will, sollte noch einen Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen werfen. Bei den meisten Verträgen, die vor 1991 abgeschlossen wurden, ist eine Kündigung bei Beitragserhöhung nur unter bestimmten Umständen möglich: Wenn sich der Beitrag um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als 20 Prozent in den letzten drei Jahren erhöht hat, ist eine Kündigung drin. Bei Verträgen, die zwischen dem 01.01. 1991 und dem 28. 07.1994 abgeschlossen wurden, muss die Erhöhung in der Regel mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr oder mehr als 25 Prozent gegenüber dem ersten Beitrag ausmachen.

Wer nach einem Schaden kündigen will, kann dies unabhängig davon tun, ob die Versicherung gezahlt hat oder nicht. Innerhalb eines Monats nach der Auszahlung bzw. der Ablehnung, muss die Kündigung bei der Versicherung eingegangen sein.

Auch hier sollte man allerdings noch einmal die allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Rate ziehen. Wer nach einem Schaden mit sofortiger Wirkung kündigt, erhält bei den meisten Versicherungen seinen bereits gezahlten Jahresbeitrag anteilig zurück – bei einigen jedoch nicht. Wenn im Vertrag steht, dass der Jahresbeitrag nicht anteilig zurück erstattet wird, empfiehlt es sich, erst zum Vertragsende zu kündigen.

Wer vorhat seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, sollte seinen Umzug sofort der Versicherung melden. Die alte Wohnung bleibt noch zwei Monate versichert. Danach endet der Vertrag automatisch. Der Jahresbeitrag wird anteilig zurückerstattet.

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