Wechsel- und Kündigungsratgeber

Kündigung der Versicherung

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Es gibt generell zwei Formen der Kündigung: ordentliche Kündigungen zum Ende der Vertragslaufzeit und außerordentliche Kündigungen aus besonderem Anlass wie Beitragserhöhung oder Schadensfall.

Ordentliche Kündigung zum Vertragsende
Die meisten Hausrats-Versicherungen sind Jahresverträge. Sie können bis zu drei Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt werden. Wer z.B. am 1. September 2003 einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, kann zum 31. August 2004 kündigen. Die Kündigung muss dann bis zum 31. Mai bei der Versicherung eingetroffen sein. Wird zu spät oder gar nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Ausgenommen von der üblichen Kündigungsfrist sind Mehrjahresverträge. So kann ein Fünfjahresvertrag erst zum Ablauf des fünften Jahres gekündigt werden. Auch hier bleibt aber die Frist von drei Monaten bestehen. Wird nicht oder zu spät gekündigt, verlängern sich die Verträge um ein Jahr.

Außerordentliche Kündigungen
In einigen Fällen ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Nach einer Beitragserhöhung, nach einem Schaden, bei einem Umzug ins Ausland und wenn Sie doppelt versichert sind, haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht. Doch auch hier sind Fristen zu beachten: wenn Sie über eine Beitragserhöhung informiert werden, muss die Kündigung innerhalb eines Monats bei der Versicherung eingehen.

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