Krankenversicherung: Kinderkrankheiten dürfen verschwiegen werden

Wer eine private Krankenversicherung abschließt, muss die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten, um seinen Versicherungsschutz nicht zu riskieren. Experten weisen darauf hin, dass nicht unbedingt jede vorangegangene Krankheit genannt werden muss, wenn es sich dabei lediglich um eine so genannte Befindlichkeitsklärung ohne ernsthaften Krankheitswert gehandelt hat.

Die ARAG-Versicherung verweist auf einen konkreten Fall, in dem ein Vater versäumt hatte, eine vorangegangene Bronchitis sowie Blähungen seiner 3-jährigen Tochter im Antrag anzugeben. Er verneinte stattdessen alle Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Tochter. 6 Monate nach Vertragsschluss erkrankte das Kind an Mukoviszidose, einer angeborenen Stoffwechselkrankheit.

Die Versicherung weigerte sich, für Krankenhausaufenthalt und Behandlungskosten aufzukommen und trat vom Versicherungsvertrag zurück, da die Erkrankungen bei Antragstellung verschwiegen worden seien. Doch die Richter sahen den Fall anders: Eine Bronchitis und auch Blähungen seien bei Kleinkindern eher typisch und daher nicht als Erkrankungen von einigem Gewicht zu sehen. Derartige „Kinderkrankheiten“ seien im Versicherungsantrag nicht anzugeben, zumal es sich um einen Tarif für stationäre Behandlung gehandelt habe (Landgericht Köln, AZ: 23 S 27/03).

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