Keine Obduktion – kein Geld

Wenn ein Angehöriger bei einem Unfall ums Leben kommt, ist Geld von der Unfallversicherung nur ein schwacher Trost. Wenn diese dann nicht zahlt, ist das umso ärgerlicher. In einem Fall in Rheinland-Pfalz verweigerte eine Ehefrau die Obduktion Ihres verstorbenen Mannes und bekam deswegen kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Konkret ging es um einen freiwilligen Feuerwehrmann, der während einer Übung zu Tode gekommen war. Die exakte Ursache seines Todes konnte nicht geklärt werden. Die Ehefrau verweigerte eine Obduktion, wodurch der Grund des spontanen Ablebens nicht ermittelt werden konnte.

ARAG-Rechtsexperten weisen daraufhin, dass die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall generell zahlen muss. Durch die nicht vorgenommene Obduktion konnte aber nicht herausgefunden werden, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Die Unfallversicherung verweigerte eine Zahlung.

Die Witwe klagte vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Die Versicherung argumentierte, solang die Todesursache nicht durch eine Obduktion herausgefunden werde, sei nicht sicher, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelte. Die Richter fanden dies schlüssig. Sie bestätigten, dass die Hinterbliebene keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung hat (AZ: L 7 U 350/99).

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