Die Ferien nutzen viele Schüler und Studenten, um sich mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern. Handelt es sich dabei um eine kurzfristige Beschäftigung, ist der Job unabhängig von der Höhe des Verdienstes komplett sozialabgabenfrei. Welche steuerlichen Klippen Schüler und Studenten bei ihrem Ferienjob umschiffen müssen, lesen Sie in unserem Steuertipp für Schüler und Studenten.
"Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. Im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit entstehen Fragen hinsichtlich der Höhe der Abgaben. Wird der Ferienjob nur kurzfristig ausgeübt bleibt er unabhängig von der Höhe des Verdienstes komplett sozialabgabenfrei", erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Der besondere Vorteil einer kurzfristigen Beschäftigung liegt darin, dass weder Schüler und Studenten noch der Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen muss.
Doch wann spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung? Diese liegt dann vor, wenn der Ferienjob von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Ob die Schüler/Studenten das Zeitbudget am Stück in Anspruch nehmen oder zum Beispiel auf die Sommer- und Winterferien verteilen ist egal. Ebenfalls nicht von Belang ist die Höhe des Verdienstes während des Jobs.
Für einen kurzfristigen Minijob kann der Arbeitgeber unter den genannten Voraussetzungen und bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. In diesem Fall fallen für den Schüler/Studenten keine Sozialabgaben und keine Steuern an. Damit erübrigt sich auch die Einkommensteuererklärung im Folgejahr.
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