Steuertipps für Schüler und Studenten

Ganzjährige Tätigkeit von Schülern und Studenten

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Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über arbeiten und die monatlich nicht mehr als 400 Euro verdienen, gelten die üblichen Regelungen für Mini-Jobber. Für 400-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber, Privathaushalte ausgenommen, Abgaben in Höhe von maximal 30,74 Prozent des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Das sind Pauschalbeträge in Höhe von 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung, die einheitliche Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent (sofern nicht per Lohnsteuerkarte bzw. Lohnsteuer abgerechnet wird) sowie 0,74 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.

Schüler und Studenten können mit einem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung erwerben. Um diese Vorteile in Anspruch nehmen zu können, müssen sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Bei einem Monatsverdienst von zum Beispiel 400 Euro werden derzeit dafür 19,60 Euro (4,90 Prozent von 400 Euro) einbehalten.

Anderenfalls müssen Schüler/Studenten beim Wohnsitzfinanzamt eine Lohnsteuerbescheinigung beantragen (sofern bisher noch keine Lohnsteuerkarte vorliegt) und diese dem Arbeitgeber vorgelegen. Für Studenten, die keiner weiteren Beschäftigung nachgehen, dürfte dies kein Problem darstellen.

In der Steuerklasse I bleibt dann ein Monatsverdienst von bis zu 893 Euro steuerfrei. Bei einem höheren Monatsverdienst muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Verdient der Schüler/Student im gesamten Jahre nicht mehr als zirka 11.000 Euro (Grundfreibetrag: 8.004 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro, Arbeitnehmer- Pauschbetrag: 920 Euro plus eine vom Arbeitslohn abhängige Vorsorgepauschale) werden ihm die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltenen und ans Finanzamt abgeführten Steuern auf Antrag bei der Einkommensteuererklärung im Folgejahr in voller Höhe erstattet.

Der Deutsche Steuerberaterverband rät, die jährliche Freigrenze von 8.004 Euro zu beachten, bis zu der die Kinder die Einnahmen aufbessern können, ohne das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu verlieren. Hierzu genügt nach der Rechtsprechung schon das Überschreiten von nur einem Euro! Ab dem Jahr 2012 soll diese Grenze entfallen.

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