Scheidung wirkt sich auch auf Altersvorsorge aus

Bei einer Scheidung droht nicht nur Streit um den Unterhalt und das Vermögen sowie möglicherweise um das Sorgerecht für Kinder, sondern auch bei der Altersvorsorge. Denn im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Anrechte auf Altersvorsorge aufgeteilt.

Daher droht dem Ausgleichspflichtigen bei einer Scheidung eine noch größere Rentenlücke. Darüber informiert aktuell die Gothaer Versicherung angesichts von jährlich rund 190.000 Scheidungen.

Der Versorgungsausgleich soll für eine gerechte Aufteilung der Ansprüche sorgen, die während der Ehezeit erworben wurden. Dies gilt in erster Linie für die gesetzliche Rente. Zusätzlich wird aber auch die kapitalgedeckte Altersvorsorge berücksichtigt: „Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung, einer Riester- oder Rürup-Rente und einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden bei einer Scheidung grundsätzlich aufgeteilt“, sagt Gothaer Vorsorgeexperte Ingo Nitsche.

Welche Leistungen jeder der beiden Ex-Ehepartner bekommt, berechnet der Versorgungsträger auf Antrag des Familiengerichts. Dieser muss ein eigenständiges Anrecht für den Ausgleichsberechtigten einrichten. Aus einem alten Vertrag werden somit zwei. Nachteil für die Versicherten: Bei der Aufteilung entstehen Kosten, die die Rente im Alter ebenfalls schmälern.

In jedem Fall sorgt der Versorgungsausgleich für große Verwerfungen in der Altersvorsorge. Im klassischen Fall der Alleinverdiener-Ehe muss der Ehemann mit starken Einbußen rechnen – je länger die Ehe dauerte, um so mehr muss er von seinen Ansprüchen abgeben. Andererseits führt die Übertragung von Anrechten an die Ehefrau im Regelfall noch nicht zu einer komfortablen Rente. Beide sollten nach der Scheidung ihre Altersvorsorge wieder bzw. weiter aufstocken.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, durch vertragliche Vereinbarung auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, etwa wenn die Ansprüche beider Partner annähernd gleich hoch sind oder ein Ausgleich anderweitig erfolgen soll. „Dann kann man zum Beispiel eine einmalige Ausgleichszahlung vereinbaren und spart sich damit den Verwaltungsaufwand“, so Nitsche. Auch vor diesem Hintergrund kann es vorteilhaft sein, wenn beide Partner schon während der Ehezeit eigenständige Anwartschaften auf eine ausreichende Altersvorsorge erwerben.

Private Lebensversicherungen, die eine Kapitalauszahlung vorsehen, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Sie werden im Zugewinnausgleich erfasst. Allerdings lauert auch hier ein weiterer Zankapfel: „Viele vergessen bei einer Scheidung, dass der Ex-Partner noch als Begünstigter für die Todesfallleistung eingetragen ist. Stirbt der Versicherte, würde die Todesfallleistung dem Ex-Partner zustehen, was meist nicht gewünscht sein dürfte. Daher sollte man rechtzeitig die Police ändern lassen und den Namen des neuen Partners oder einer anderen Person als Bezugsberechtigen angeben“, rät Nitsche.

Pressemitteilung der Gothaer

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