ARAG über Gesetzentwurf zum Datenschutz im Arbeitsrecht

Mit zwölf neuen Paragraphen will die Bundesregierung den Datenschutz im Arbeitsrecht stärken. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Skandale bei Lidl, der Deutschen Telekom und der Deutschen Bahn. ARAG Experten nennen die wichtigsten Regelungen.

Fragerecht des Arbeitgebers und Internetrecherche

Der Arbeitgeber darf im Bewerbungsverfahren außer den Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) nur die Bewerberdaten erfragen, die er benötigt, um die Eignung des Bewerbers für die Arbeitsstelle festzustellen. So darf der Arbeitgeber eine Buchhalterin danach fragen, ob Sie wegen Unterschlagung vorbestraft ist. Ob die Bewerberin schon einmal in psychologischer Behandlung war, geht den Arbeitgeber dagegen nichts an. Erlaubt sind Google-Recherchen über den Bewerber. Erlaubt sind auch Recherchen in sozialen Netzwerken, bei denen der berufliche Aspekt im Vordergrund steht (z. B. Xing, Linked In). Tabu sind dagegen soziale Netzwerke wie facebook, schülerVZ, studiVZ oder StayFriends. Ohne Einwilligung des Bewerbers sind übrigens auch Rückfragen bei dessen früheren Arbeitgebern unzulässig.

Ärztliche Einstellungsuntersuchungen

Gesundheitliche Einstellungsuntersuchungen dürfen nur von Ärzten durchgeführt werden und sind nur zulässig, wenn die Erfüllung bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme darstellt. Hierzu gehört laut ARAG Experten z. B. die Untersuchung der Flugtauglichkeit eines Piloten oder die HIV-Untersuchung eines Chirurgen. Der Bewerber muss über Art und Umfang der Untersuchung aufgeklärt werden und er muss ihr zustimmen. Er erhält das vollständige Untersuchungsergebnis, der Arbeitgeber dagegen nur die Information, ob die Untersuchung seine Eignung für den Job festgestellt hat oder nicht.

Videoüberwachung

Versteckte Videoaufnahmen sind nach dem Entwurf immer verboten. In Sanitär-, Umkleide- und Schlafräumen ist auch die offene Videoüberwachung â““ also die Videoüberwachung, über die der Arbeitnehmer informiert wurde – verboten. Die offene Videoüberwachung ist grundsätzlich nur aus folgenden Gründen zulässig:

Zutrittskontrolle

Wahrnehmung des Hausrechts

Schutz des Eigentums (z.B. die Überwachung eines Verteilzentrums für Wertbriefe)

Sicherheit des Beschäftigten

Sicherung von Anlagen

Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes

Qualitätskontrolle

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet werden. Die unzulässige heimliche Videobeobachtung eines Beschäftigten kann nach Angaben der ARAG Experten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Besteht eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, kann auch eine Straftat vorliegen (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe). Der Gesetzentwurf beziffert übrigens auch die Kosten des Gesetzes für die Unternehmen: Diese liegen wegen der zahlreichen Informationspflichten bei 9,49 Mio. Euro jährlich zzgl. einmaliger Umstellungskosten in Höhe von insgesamt 10,3 Mio. Euro.

Pressemitteilung der ARAG

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