Ab Juli 2010: P-Konto bringt mehr Schutz für Schuldner

Pfändungsschutzkonto: P-Konto bringt mehr Schutz für Schuldner Gute Nachricht für alle Schuldner: Ab dem 1. Juli 2010 kann man bei seiner Bank das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, umwandeln lassen. Welche Auswirkungen die Reform des Kontopfändungsschutzes für Verbraucher bringt, erfahren Sie in unserem aktuellen Finanztipp.

Pfändungsschutzkonto mit Freibetrag

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(dhe) Ein Leben ohne Girokonto können sich die wenigsten Menschen in Deutschland vorstellen. Ob Miete oder Gehalt – die wichtigen Zahlungen erfolgen über das Girokonto. Umso schlimmer ist daher eine Kontopfändung und eine damit verbundene Sperrung des Kontos. Leider handelt es sich dabei nicht um Einzelfälle. Nach Zahlen der Bundesregierung sind monatlich rund 350.000 Schuldner von einer Kontopfändung betroffen.

Bisher ist mit einer Pfändung immer eine bürokratische Odyssee für den Schuldner verbunden. Nach der Kontosperrung muss man einen Antrag auf Gewährung von Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht stellen. Das Gericht rechnet dann den pfändungsfreien Betrag aus. Mit dem Gerichtsbeschluss begibt man sich wieder zur Bank, die dann den pfändbaren Teil des Guthabens an den Gläubiger und den unpfändbaren Teil an den Schuldner auszahlt. Das hat zur Folge: Mieten und andere Rechnungen kann man oft erst verspätet überweisen.

Einfach und unbürokratisch: Der automatische Pfändungsfreibetrag

Zum 1. Juli 2010 ändert sich diese zeitaufwendige Prozedur. Mit dem P-Konto kommt es nicht zu einer Kontosperrung. Die notwendigen Überweisungen kann der Schuldner somit weiter tätigen.

Ein weiterer Vorteil der Reform, die im vergangenen Jahr noch die Große Koalition im Bundesrat und Bundestag verabschiedete: Jeder Schuldner profitiert von dem neuen automatischen pfändungsfreien Grundbetrag von monatlich 985,15 Euro. In der Praxis heißt das: Bei einer Kontopfändung bleibt der Zugang für den Bankkunden bis zu diesem Pfändungsfreibetrag möglich.

Unterhaltspflichten, Sozialleistungen und Kindergeld können den pfändungsfreien Grundbetrag noch erhöhen. Die Nachweise vom Arbeitgeber oder einem anerkannten Schuldnerberater muss der Verbraucher bei der Bank vorlegen.

Schuldner, die den pfändungsfreien Anteil in einem Monat nicht komplett ausschöpfen, können den Betrag in den nächsten Monat mitnehmen. Ein solches Ansparen lohnt sich bei erwarteten Jahresrechnungen.

Einkunftsarten sind künftig unwichtig

Arbeitslose, Rentner oder Arbeitnehmer mussten bei einer Pfändung bisher ihre Einkunftsarten wie Arbeitslosengeld, Rente oder Gehalt bei Gericht und der Bank nachweisen. Beim neuen P-Konto wird darauf verzichtet. Die Einkunftsarten spielen jetzt keine Rolle mehr. Geldgeschenke und auch Einkünfte von Selbstständigen sind neuerdings bis zum Pfändungsfreibetrag geschützt.

Vom Girokonto zum P-Konto

Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist kostenlos. Ohne ein Girokonto bei der Bank kann man kein P-Konto eröffnen. Die Gebühren für die Kontoführung oder Überweisungen dürften aber teurer als beim herkömmlichen Girokonto werden. Die Banken werden vermutlich erst am 1. Juli 2010 die genauen Preise für das P-Konto veröffentlichen.

Jeder Verbraucher darf nur ein P-Konto führen. Wer ein Gemeinschaftskonto führt kann sein gemeinsames Girokonto nicht in ein P-Konto umwandeln. In diesem Fall muss man erst zwei einzelne Girokonten bei der Bank eröffnen.

Fazit: Ein P-Konto lohnt sich nur für Verbraucher, die verschuldet sind und in naher Zukunft eine Pfändung des Kontos befürchten.

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