Ein ALG II Empfänger verlangte die Unterhaltskosten für sein Wohnmobil von dem Grundsicherungsträger, da dies seine Wohnung sei.
Das Gericht gab ihm Recht. Das Wohnmobil stelle eine «Unterkunft» dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen habe, soweit sie angemessen seien, so das BSG. Das SGB II stellt auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann, erläutern ARAG Experten. Es müssen aber nur die Kosten übernommen werden, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählten auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich (BSG, Az.: B 14 AS 79/09 R).
Pressemitteilung der ARAG