Verbraucherzentrale kritisiert BGH-Urteil zur Einwilligungsklausel von HappyDigits

Einen weiteren Beleg für die Notwendigkeit der generellen Verankerung des Opt-in-Prinzips im Datenschutz sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im heutigen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Demnach ist eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Weitergabe von Kundendaten zu Zwecken der Briefwerbung zulässig, die von den Kunden durchgestrichen werden kann. Vorausgegangen war eine Klage des vzbv gegen den Anbieter der Kundenkarte HappyDigits.
Nach Ansicht des vzbv gewährleistet lediglich eine generelle Opt-in-Lösung, das heißt die Notwendigkeit einer aktiven Einwilligung in die Datenweitergabe, das Selbstbestimmungsrecht der Verbraucher. „Der Verbraucher muss selbst entscheiden können, wem er welche persönlichen Daten für welche Zwecke zur Verfügung stellt“, sagt Vorstand Gerd Billen. Wenn die Option, eine vorformulierte Einwilligungserklärung durchzustreichen, nach geltender Rechtslage zulässig sei, müsse die Rechtsgrundlage angepasst werden. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stärken. Billen: „Dies würde nicht nur unerbetenen Werbemüll unterbinden, sondern auch die Gefahr des fortwährenden Datenmissbrauchs eindämmen.“
Opt-In bisher nur für elektronische Werbeformen Bereits im Juli 2008 hatte der BGH über eine vergleichbare Regelung im Payback-Rabattsystem entschieden. Dort war die Einwilligung in die Datennutzung ebenfalls vorformuliert. Kunden konnten ein Kreuz setzen, wenn sie die Bestimmung ablehnen. Die Richter hatten die dort gewählte „Opt-out-Lösung“ in Form des Auskreuzens für die Werbung per SMS oder E-Mail, nicht jedoch für die Werbung per Post, untersagt. Hier greift das Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG), wonach die Einwilligung in die Verwendung von Daten im Wege elektronischer Medien durch eine gesonderte Erklärung (opt-in) erteilt werden muss.
Kunden sollten die Löschung ihrer Daten verlangen Im Hinblick auf das bevorstehende Ende des Bonuskartenprogramms HappyDigits und der damit verbundenen Unklarheit, was mit den Daten der Kunden passiert empfiehlt der Verbraucherzentrale Bundesverband den Kunden, die Löschung ihrer Daten zu verlangen. Auf der Website www.surfer-haben-rechte.de steht ein Musterbrief zur Datenlöschung zur Verfügung.
In einem Punkt stärkt der BGH die Verbraucherrechte In einem Punkt hat der BGH die Rechte der Verbraucher gestärkt. So teilten die Richter die Auffassung des vzbv, dass HappyDigits seinen Kunden die Allgemeinen Teilnahmebedingungen bei Vertragsabschluss zur Kenntnis geben muss, damit sie Vertragsbestandteil werden. Stattdessen hatte der Anbieter den Kunden die Teilnahmebedingungen mit der Karte zugesandt und folgende Klausel verwandt: „Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.“ Diese Klausel erklärte der BGH mit seinem heutigen Urteil für unwirksam.
* Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.11.2009, Az.: VIII ZR 12/08
* Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2009, Az.: VIII ZR 348/06 (Pressemitteilung der Verbraucherzentrale)

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