Blaulichtsteuer in Österreich

Bei Unfällen im Ausland führen Sprach- und Verständigungsprobleme oft dazu, dass die zuständige ausländische Polizei auch bei kleinen Blechschäden verständigt wird und zur Unfallstelle ausrücken muss. Für solche Einsätze bittet die österreichische Polizei nun zur Kasse:

Nach Angaben des ADAC muss der Unfallbeteiligte, der die Polizei zur Aufnahme eines Sachschadens ruft, die sogenannte „Blaulichtsteuer“ bezahlen – eine Unfallmeldegebühr in Höhe von 36 Euro.

In folgenden Fällen muss keine „Blaulichtsteuer“ gezahlt werden: Bei Verkehrsunfällen mit Personenschäden. Werden Verletzungen erst nachträglich festgestellt, kann die eventuell bereits entrichtete Gebühr bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. der Bundespolizeidirektion zurückgefordert werden.

Wenn sich bei einem Unfall mit Sachschaden einer der Unfallbeteiligten weigert, seine Identität preiszugeben oder keine Fahrzeugpapiere mitführt. Bei Fahrerflucht des Unfallgegners, wenn ein gegenseitiger Identitätsnachweis nicht möglich war. Wenn man ein parkendes Auto angefahren hat, bei Wildunfällen oder wenn ein Zeuge die Polizei alarmiert hat.

Bei Unfällen mit Personenschäden muss die Polizei immer verständigt werden, selbst wenn die Unfallbeteiligten nur geringfügig verletzt sind (z.B. Prellungen, Schürfwunden, etc.). Verstöße gegen diese Meldepflicht werden mit Bußgeldern bis zu 2 180 Euro geahndet.

Grundsätzlich empfiehlt der ADAC betroffenen Unfallbeteiligten, sich telefonisch bei der österreichischen Polizei zu erkundigen, ob im Einzelfall eine „Blaulichtsteuer“ anfällt. Besonders bei Sprach- und Verständigungsproblemen mit dem Unfallgegner sollte man vorher unbedingt abklären, ob das Anrücken der Polizei kostenpflichtig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen der österreichischen Gesetzeshüter, ob sie die Unfallmeldegebühr einfordern oder nicht.

Pressemitteilung des ADAC

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