Krankenkasse hat ein Wörtchen mitzureden: Medizinische Behandlungen im Ausland

Warum nicht die geplante Urlaubsreise nach Mallorca mit einer Generalüberholung der Zähne verbinden, weil Sitzungen auf dem Behandlungsstuhl im Mittelmeerambiente nicht nur angenehmer, sondern auch günstiger sind?

Immer mehr Touristen kommen bei einem Mix aus Ferien und medizinischen Behandlungen im Ausland gleich doppelt auf ihre Kosten. Zahnersatz in Polen, Erholungskuren in Tschechien oder Augenoperationen in Ungarn – in vielen EU-Ländern drücken geringere Kosten für Miete und Personal die Arztrechnungen deutlich nach unten. Doch der florierende Behandlungstourismus hat auch Haken:

„Zum Beispiel wenn Patienten sich eine Behandlung, die sie im Ausland planen, nicht vorher von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Dann bleiben sie unter Umständen auf den kompletten Kosten sitzen“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Aber auch bei akuter Krankheit oder nach einem Unfall springen die Krankenkassen nicht immer im vollen Umfang ein. Um schmerzhaften finanziellen Nebenwirkungen nach einer Auslandsbehandlung vorzubeugen, helfen folgende Hinweise:

Akute Erkrankung oder Unfall unterwegs: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die ambulanten Behandlungskosten in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union. Vorausgesetzt: Patienten legen einen Auslandskrankenversicherungsschein oder die europäische Krankenversicherungskarte beim Arzt oder in der Klinik vor. Die Kassen kommen jedoch nur für Leistungen und Honorare in der Höhe auf, die für sie auch bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland anfallen. Fällige Mehrkosten müssen gesetzlich Krankenversicherte selbst zahlen.

Bei Aufenthalten in Ländern außerhalb der Europäischen Union, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, wie zum Beispiel den USA oder Thailand, werden notwendige medizinische Leistungen von den Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet. Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung, die Lücken des gesetzlichen Versicherungsschutzes abdeckt – zum Beispiel einen notwendigen Rücktransport – gehört deshalb in jedem Fall mit ins Reisegepäck.

Geplante Behandlung im Ausland: Bestimmte Leistungen – etwa Zahnersatz oder Kuren – müssen, wie bei einer Behandlung in Deutschland auch, vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Das gilt besonders für Zahnersatz. Auch bei geplanten Klinikaufenthalten – Notfälle ausgenommen – muss die zuständige Krankenkasse vorher zustimmen. Selbst wenn keine Genehmigung für eine Auslandsbehandlung erforderlich ist, sollten sich Patienten vor Reisebeginn bei ihrer Krankenkasse über eine mögliche Kostenübernahme informieren.

Richtige Wahl von Arzt bzw. Klinik: Zahlreiche Ärzte und Kliniken im Ausland präsentieren ihre Leistungen im Internet. Auch Krankenkassen und medizinische Dienste der Automobilclubs geben Auskunft über deutschsprachige Behandlungen im Ausland.

Wer gezielt eine Therapie oder Operation in fernen Gefilden plant, sollte sich vorher eingehend über die Qualifikation des Arztes und die Qualitätsstandards der Klinik informieren. Wichtig ist auch, dass es keine Verständigungsprobleme gibt. Therapie, Termin und Ablauf der Behandlung sind vorher genau abzustimmen – und zwar von der Dauer der Voruntersuchung über die Therapie bis hin zur Nachbehandlung.

Eine geregelte Nachsorge trägt in vielen Fällen entscheidend zum reibungslosen Heilungserfolg bei, kann sich jedoch über mehrere Wochen hinziehen und den eigenen Anteil an den Behandlungskosten erheblich in die Höhe treiben. Patienten sollten sich deshalb erkundigen, ob Kooperationspartner in Deutschland die nötige Nachsorge übernehmen.

Behandlungsumfang und Kosten: Um Probleme mit der Therapie und möglichen Folgen sowie der späteren Rechnung zu vermeiden, sollten alle erforderlichen Maßnahmen – wie Anästhesie oder Röntgen – mit den fälligen Beträgen in einem Behandlungs- und Kostenplan des Arztes bzw. der Klinik genau aufgelistet sein. Bei auftretenden Komplikationen gilt in anderen Ländern nicht automatisch deutsches Recht.

Deshalb hier der Tipp: vorsorglich eventuelle Reklamationsleistungen möglichst nach deutschem Recht in einem privaten Behandlungsvertrag mit dem ausländischen Arzt oder anderen Leistungserbringer vereinbaren!

Abrechnung: Eine gezielte Behandlung im Ausland rechnen gesetzlich Versicherte über das Kostenerstattungsverfahren mit der Kasse ab. Hierbei müssen sie zunächst für alle Beträge in Vorleistung treten. Erst nach Abschluss der Behandlung und bei Vorlage der Rechnung über die erbrachten Leistungen erstattet die Krankenkasse die Kosten – allerdings nur bis zu dem Betrag, der bei entsprechender Behandlung auch im Inland fällig gewesen wäre.

Von ihrem Zuschuss behält die Krankenkasse automatisch einen Anteil an gesetzlichen Zuzahlungen der Patienten – zum Beispiel die Praxisgebühr – und einen zusätzlichen Posten für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein.

Ein ausführliches Patienten-Info zu „Arztbesuchen und Klinikaufenthalten im Ausland“ – mit finanziellen Mitteln des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellt – gibt es kostenlos in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW oder im Internet unter http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/auslandsbehandlungen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

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