Elterngeld: Beim nächsten Kind wird alles anders

Die Steuerklasse ist entscheidend

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Großen Einfluss auf die Höhe des Nettoeinkommens hat der Lohnsteuerabzug und der richtet sich nach der Steuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Besondere Bedeutung hat die Lohnsteuerklassenwahl für Verheiratete, wenn beide berufstätig sind.

Verdienen beide ungefähr gleich viel, ist die Klassenkombination IV/IV günstig. Verdient ein Partner deutlich weniger als der andere, empfiehlt sich für ihn die Lohnsteuerklasse V und für den Besserverdienenden die Klasse III. So wird beim Besserverdienenden möglichst wenig Lohnsteuer abgezogen und er erzielt das höchstmögliche Nettogehalt.

Da das Nettogehalt die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist, kann ein geringerer Lohnsteuerabzug sich positiv auf die Fördersumme auswirken. Hier kann es sich nun für manche Ehepaare lohnen, die Steuerklassen zu tauschen.

Ein Beispiel: Die werdende Mutter, die das Kind betreuen will, verdient deutlich weniger als ihr Mann. Sie hatte bisher die Steuerklasse V gewählt, damit ihr Gatte in der Klasse III möglichst geringe Steuerabzüge hat. Wechselt die Frau in die Klasse III, hat sie weniger Abzüge, der Nettoverdienst steigt und somit auch die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld.

Natürlich muss der Ehemann in diesem Fall einen erheblich höheren Steuerabzug hinnehmen. Doch nach der nächsten Steuererklärung wird die genaue Steuerlast exakt berechnet und zuviel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet.

Die Steuerklasse wechseln kann man im laufenden Jahr spätestens bis zum 30. November – allerdings nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.

Allerdings ist bei diesem Trick zu bedenken, dass mit dem Nettogehalt, das für die Mutter steigt, nicht nur das Nettoeinkommen des Vaters sinkt, sondern auch sein Kranken- und Arbeitslosengeld im Fall der Fälle.

Weiter zu beachten: Das sofort verfügbare Haushaltseinkommen sinkt, sobald der Besserverdienende in die Klasse V wechselt.
Deswegen sollte nach der Geburt des Kindes unbedingt wieder zurückgetauscht werden.

Auch ein Wechsel der Steuerklassenkombination von III/V zu IV/IV kann für Verheiratete vorübergehend günstig sein.

Ob jedoch die Elterngeldstellen eine unlogische Lohnsteuerklassenwahl (bei den Klassen III und V) nur zum Zweck der Elterngelderhöhung akzeptieren, wird sich aus der Praxis ergeben.

Das Elterngeld selbst ist dann steuerfrei. Es ist aber „progressionsrelevant“. Das bedeutet, dass es vom Finanzamt zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes auf das Einkommen angerechnet wird. Somit erhöht sich der individuelle Steuersatz.

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