Bedingte Anzeigepflicht bei Alkoholmissbrauch

Fragt eine Versicherung bei Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung nicht ausdrücklich nach Alkoholmissbrauch, muss der Versicherungsnehmer seinen Hang zu regelmäßigen Trinkexzessen nicht ohne weiteres freiwillig anzeigen.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hervor, berichtet der Anwalt-Suchservice. Nach dem Tod ihres Mannes hatte eine Frau von dessen Risiko-Lebensversicherung rund 100.000 Euro gefordert. Doch der Versicherer weigerte sich zu zahlen, weil die Eheleute bei Vertragsabschluss Bluthochdruck und Alkoholmissbrauch des Mannes verschwiegen hatten. Die Frau war der Ansicht, die Versicherung hätte ausdrücklich danach fragen müssen.

Das OLG Saarbrücken entschied, dass regelmäßiger Alkoholmissbrauch zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führe und deshalb keine Bagatelle sei. Ohne ausdrückliche Frage der Versicherung müsse der Versicherungsinteressent aber nur dann Auskunft zu seinen Trinkgewohnheiten geben, wenn er sie als Krankheit wahrnehme und in medizinischer Behandlung sei. Die schlichte Erkenntnis, viel und regelmäßig zu trinken, begründe noch keine Anzeigepflicht, so die Richter.

Trotzdem könne die Versicherung laut Gericht die Zahlung verweigern. Denn der Mann habe seinen Bluthochdruck und die damit verbundene ärztliche sowie medikamentöse Behandlung verschwiegen. Und das, obwohl die Versicherung in dem Antragsformular ausdrücklich nach Herz- Kreislaufkrankheiten, -störungen und -beschwerden gefragt habe. (Az. 5 U 698/05-103)

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